Bau- und Architektenrecht

Der Pauschalpreis als Vergütungsabrede: "Pauschal ist pauschal - oder nicht?"

- Daniel Krummacher

Bei Abschluss eines Werkvertrags, Bauvertrags oder Bauträgervertrags haben Besteller und Unternehmer die Möglichkeit, die Vergütung zu vereinbaren.  Wenn die Herstellung des Werks nur gegen Vergütung zu erwarten ist, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, § 632 Abs. 1 BGB. Wird die Vergütungshöhe nicht vereinbart, greift meist die übliche Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB.

 

Oft wird ein Pauschalpreis vereinbart - ob für das Anstreichen eines Garagentors oder die Errichtung eines Doppelhauses. Pauschalpreise findet man auch bei "funktionaler Leistungsbeschreibung". Diese ermöglicht dem Besteller die Kalkulation mit einem Festpreis, während der Unternehmer Bauausführung und Leistungsumfang weitestgehend selbst bestimmt, solange er den angestrebten Nutzungszweck und die vereinbarten technischen, gestalterischen oder funktionalen Anforderungen an das Bauwerk erreicht. Hinzu kommt ein geringerer Abrechnungsaufwand (kein Aufmaß). Allerdings riskiert der Unternehmer, dass er umfangreichere oder schwierigere Leistungen erbringen muss als ursprünglich gedacht; der Besteller, dass er mehr bezahlt als nach Stundenlohn und Material eigentlich erforderlich.

Streit entsteht, wenn unklar ist, was noch Gegenstand der Pauschalierung oder zusätzlich zu vergüten ist. Je nach Einzelfall gilt dann "Pauschal ist pauschal" (z.B. BGH, B.v.13.9.17, VII ZR 9/17) oder "Pauschal ist nicht immer pauschal" (z.B. BGH, B.v.20.5.14, VII ZR 275/13).

Daniel Krummacher

Daniel Krummacher

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht