Leasingrecht

Der Schadensersatzanspruch der nichthaltenden Leasinggeberin nach einem Verkehrsunfall

- Paul Knorr

Können bei einem Verkehrsunfall die gegenseitigen Verursachungsbeiträge nicht ermittelt werden, wird im Rahmen des § 7 StVG eine Haftungsquote zwischen den Unfallbeteiligten von 50 % zu 50 % gebildet.

Anders ist dies nach gefestigter Rechtsprechung für den Leasinggeber der nicht Halter des beteiligten Fahrzeugs ist. Diesem steht ein Anspruch auf Ersatz des 100 %igen Schadens nach § 7 StVG gegen den (fremden) unfallbeteiligten Halter bzw. Führer und dessen Versicherung zu. Diesem Anspruch kann die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, das im Eigentum des Leasinggebers steht und vom Leasingnehmer geführt wird, nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt (in der Regel der Leasingnehmer), nicht feststeht. Denn § 9 StVG setzt ein feststehendes Verschulden voraus (BGH, Urt. v. 07.03.2017 – VI ZR 125/16).

Entscheidend ist deshalb die Beantwortung der Frage, wer „Halter“ im Sinne des § 7 StVG ist. Dies ist bei Leasinverträgen in der Regel der Leasingnehmer, da er dauerhaft die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und auch für die laufenden Kosten aufkommt. Vorsicht ist jedoch bei der nur kurzzeitigen Vermietung von Fahrzeugen geboten: Hier bleibt die Halterhaftung beim Eigentümer, der weiterhin laufende Vorteile aus dem Fahrzeug zieht.

Kommt es bei zwei Leasingfahrzeugen zu einem Verkehrsunfall in welchem die beidseitigen Verursachungsbeiträge nicht ermittelt werden können, haften beide Fahrer bzw. Halter dem jeweils fremden Leasinggeber zu 100 % für den am (fremden) Leasingfahrzeug entstandenen Sachschaden.

Da jedoch auch der Leasingnehmer dem (eigenen) Leasinggeber bei Verkehrsunfällen aus vermutetem Verschulden nach § 280 BGB haften kann, ist für den fremden Unfallbeteiligten wiederum ein Regress im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs möglich.

Paul Knorr

Paul Knorr

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht