Familienrecht, Versicherungsrecht

Die Auswirkung der Scheidung auf Versicherungsverträge

- Philip Betschinger

Ehepaare nehmen in der Trennungszeit bzw. nach der Scheidung in der Regel eine umfassende Teilung der bislang gemeinsam gelebten Vermögens- und Lebensverhältnisse vor. Nicht selten werden dabei jedoch die bestehenden Versicherungsverträge völlig außen vorgelassen.

Bei folgenden Versicherungen lohnt es sich im Falle der Trennung/Scheidung genauer hinzusehen:

1. Krankenversicherung

Für Familien besteht die Möglichkeit, dass Ehepartner und Kinder über die gesetzliche Krankenversicherung kostenlos mitversichert sind. Innerhalb der Trennungsphase bleibt der Ehepartner nach § 10 SBG V kostenlos mitversichert. Innerhalb eines Monats nach rechtskräftiger Scheidung erlischt der Mitversicherungsanspruch. Der Ex-Partner muss sich dann freiwillig gesetzlich versichern. Dabei kann er bei der gleichen gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder eine andere auswählen. Sie ist zu seiner Aufnahme verpflichtet. Private Krankenversicherungen beider Partner laufen nach der Scheidung unverändert weiter.

Bei Kindern muss differenziert werden: Sind beide Eltern über die gesetzliche Krankenversicherung pflichtversichert, so können die Kinder in der kostenfreien Familienversicherung bleiben. Dies setzt voraus, dass derjenige Elternteil, über dessen Krankenversicherung sie mitversichert sind, auch nach der Scheidung in der jeweiligen Krankenversicherung bleibt. Versichert sich das Elternteil bei welchem die Kinder leben hingegen nach der Scheidung privat, so muss es entweder für jedes Kind einen eigenen privaten Versicherungsvertrag oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abschließen.

Sind beide geschiedenen Partner privat versichert, so sind die Kinder entweder privat oder über eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert.

Ist dagegen der geschiedene Ehemann privat und die geschiedene Ehefrau gesetzlich versichert, kommt es nach der Scheidung auf den Wohnsitz der Kinder an. Wohnen die Kinder bei der Mutter und verfügen noch nicht über ein eigenes Einkommen, so können sie über die gesetzliche Krankenversicherung der Mutter beitragsfrei in der Familienversicherung abgesichert werden. Leben die Kinder jedoch beim Vater, dann benötigt jedes Kind eine eigenständige private Krankenversicherung.

2. Private Haftpflichtversicherung

Bei der privaten Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine klassische Familienversicherung. Trennen sich zwei Ehepartner, bleibt der gemeinsame Versicherungsschutz der Privaten Haftpflichtversicherung für die Dauer der Trennung erhalten. Sobald die Scheidung rechtsgültig ist, sind nur noch der Versicherungsnehmer sowie dessen Kinder über die Privathaftpflicht abgesichert. Hier muss unverzüglich der ausscheidende Ehegatte einen neuen Versicherungsvertrag abschließen damit keine Deckungslücken entstehen.

3. Lebens- / Rentenversicherungen

Auf die Bezugsberechtigung von Versicherungen muss nach der Trennung ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalls. Dies bedeutet, dass die Erklärung des einen Ehegatten im Versicherungsvertrag, im Falle seines Todes solle „der Ehegatte der versicherten Person“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, auch im Fall einer späteren Scheidung so zu verstehen ist, dass der mit dem Ehegatten zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratet Ehegatte begünstigt sein soll. Durch diese Rechtslage kann die zumeist unerwünschte Situation eintreten, dass der geschiedene Ehegatte trotz Scheidung und ggf. erfolgter neuer Heirat des Versicherungsnehmers die volle Versicherungsleistung erhält.

4. Private Unfallversicherung

Besteht für jedes Familienmitglied eine eigene Police, gibt es nach der Scheidung keine Änderungen. Andernfalls sollte nach der Scheidung die Familien-Unfallversicherung in einzelne Unfallversicherungen abgeändert und ebenso das Bezugsrecht für den Fall des Unfalltodes überprüft werden.

5. Hausratversicherung

Sobald der Versicherungsnehmer auszieht, meldet er den Umzug bei seinem Versicherer. Danach ist der Hausrat der alten sowie der neuen Wohnung in der Regel für drei Monate versichert. Nach seinem Auszug ist der andere Ehepartner jedoch nicht mehr versichert. Nach einer Trennung ziehen die Ex-Partner meist zunächst in kleinere Wohnungen um. Es muss darauf geachtet werden, dass die Wohnfläche sowie die Versicherungssumme in der Police angepasst werden muss, um Geld zu sparen.

6. Rechtsschutzversicherung

Wurde eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung genutzt, gilt diese bis zur rechtsgültigen Scheidung für beide Ehepartner. Danach ist nur noch der Versicherungsnehmer abgesichert. Der Ex-Partner muss sich um einen eigenen Versicherungsschutz bemühen.

7. KFZ Versicherung

Nach der Scheidung läuft der Vertrag der Kfz-Versicherung für den Versicherungsnehmer in der Regel normal weiter. So bleibt der Schadensfreiheitsrabatt für ihn erhalten. Will der andere Partner jedoch ein neues Auto versichern, wird er in der Regel in die ungünstigste Schadensfreiheitsklasse eingestuft. Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB besteht aber die Rechtspflicht eines Ehegatten, dem anderen Ehegatten den durch ihn erzielten Schadensfreiheitsrabatt in einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung zu übertragen.

8. Altersvorsorge/ Riester-Rente

Zulagen Ist ein Paar kinderlos, nutzt eine Riester-Rente und lässt sich scheiden, passiert nichts. Beide können ihre Riester-Zulagen behalten und den Vertrag weiterführen. Hat das Paar Kinder, erhält derjenige die Kinderzulage, der auch die Kindergeldzahlungen erhält. Ändert sich der Kindergeldbezug nach der Scheidung müssen Sie das sowohl bei der Zulagenstelle als auch beim Anbieter Ihrer Riester-Rente melden.

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
gepr. Versicherungsfachmann (IHK)
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