Verkehrsrecht

Die Corona Reinigungskosten in der Unfallregulierung

- Philip Betschinger

Desinfektionsmaßnahmen nach einem Verkehrsunfall sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten, wenn sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen.

Dies entschieden mehrere Gerichte, nachdem sich immer mehr Haftpflichtversicherer weigern, die Kosten für besondere Hygienemaßnahmen zu übernehmen. Zur Begründung führen die Gerichte aus, es entspreche der derzeit allgegenwärtigen Lebenssituation, dass sorgfältige Desinfektion aller Kontaktflächen der sicherste und allgemein empfohlene Weg sei, eine Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Die Covid-19-Reinigungskosten seien damit als erforderlich und erstattungsfähig zu betrachten. Für Anspruchsteller ist es in diesem Zusammenhang wichtig, dass sowohl das einer Reparatur vorausgehende Sachverständigengutachten als auch die Reparaturrechnung der Werkstatt selbst die entsprechenden Reinigungskosten ausweisen.

Hinsichtlich der konkreten Höhe der erstattungsfähigen Reinigungskosten besteht noch Uneinigkeit. So hat bspw. das AG Aichach, mit Urteil vom 29.09.2020, Az. 101 C 560/20 entschieden, dass ein Sachaufwand von 15 Euro netto und ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von 43,50 Euro netto für Desinfektionsmaßnahmen, Abdeckungen und längere Betriebsabläufe wegen Abstandsvorschriften „ohne weiteres nachvollziehbar“ seien. Es handele sich zweifelsohne um Maßnahmen, die in der derzeitigen Lage erwartet werden dürfen.

Dem Geschädigten ist es anzuraten, auf die Bezahlung der Corona Reinigungskosten durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu bestehen. Dr. Philip Betschinger, LL.M. Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

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