Familienrecht

Die einvernehmliche Regelung aller Scheidungsfolgen

- Dr. Sigrid Schmitz

Wenn es zu einer Trennung von Eheleuten kommt, wird häufig eine einvernehmliche Scheidung gewünscht. Doch was ist eine einvernehmliche Scheidung überhaupt? Welche Trennungs- und Scheidungsfolgen müssen geregelt werden? Welche Vorteile bringt eine einvernehmliche Scheidung?

Der größte Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung ist, dass sich ein jahrelanger und kostspieliger Streit vermeiden lässt. Das geht nur dann, wenn beide Ehepartner wirklich bereit und gewillt sind, eine vernünftige Regelung auf Augenhöhe zu treffen. Dafür gibt es eine zwingend abzuarbeiten Checkliste:

1. Regelung bezüglich der Ehewohnung:

Wer zieht aus der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung aus? Handelt es sich um eine Mietwohnung mit der Folge, dass der Vermieter um eine Aufhebung des Mietvertrages gebeten werden muss? Wünscht einer der Ehegatten, in der Mietwohnung zu bleiben?

2. Regelung und Organisation der Hausratsteilung:

Wenn geklärt ist, wer aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, stellt sich sofort die nächste Frage, welche Möbel und Einrichtungsgegenstände der ausziehende Ehegatte mitnehmen darf. Alle Möbel, Einrichtungsgegenstände, Küchenutensilien, Dekoartikel, etc., die während der Ehezeit gekauft wurden, sind gemeinsamer Hausrat und zwar unabhängig davon, wer die Gegenstände bezahlt hat. Dieser Hausrat muss – wertmäßig - hälftig aufgeteilt werden.

3. Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder:

Falls es gemeinsame Kinder gibt, muss geklärt werden, wo die Kinder nach der Trennung ihren Hauptaufenthaltsort haben werden. Die elterliche Sorge für minderjährige Kinder wird auch nach der Trennung gemeinsam ausgeübt - es sei denn, es gibt zwingende Gründe dafür, die elterliche Sorge auf nur einen Elternteil zu übertragen.

4. Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern:

Hier ist das gesamte Betreuungsmodell für die gemeinsamen Kinder zu besprechen und festzulegen. Die Regelungsmöglichkeiten reichen von einem klassischen Umgang alle 14 Tage am Wochenende bis hin zu einem Wechselmodell, bei welchem die Eltern die Kinder tatsächlich paritätisch zu je 50 % betreuen.

5. Kindes- und Ehegattenunterhalt:

Die Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Elternteil, bei dem sie nicht ihren Hauptaufenthalt haben. Während der Trennungszeit ist dieser Unterhaltsanspruch des Kindes vom anderen (getrenntlebenden) Elternteil geltend zu machen. Der Unterhaltsbetrag richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Erste Anhaltspunkte bietet hier die Düsseldorfer Tabelle. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist aber noch über mögliche Abzugsposten für Kredite, Altersvorsorge, persönliche Vorsorge wie Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, etc. zu bereinigen. Neben dem Kindesunterhalt ist oftmals auch ein Ehegattenunterhalt geschuldet, wenn der betreuende Elternteil nur eine Teilzeittätigkeit ausübt.

Die konkrete Unterhaltsberechnung ist sehr aufwendig und sollte immer von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden.

6. Nachehelicher Unterhalt:

Auch mit Rechtskraft der Scheidung endet der Unterhaltsanspruch unter Ehegatten nicht. Der Unterhaltsanspruch verringert sich zwar aufgrund einer sich ständig verändernden Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils. Er endet aber nicht automatisch, sondern muss der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet werden.

7. Vermögensauseinandersetzung:

Wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, ist der gesetzliche Güterstand unter Ehegatten derjenige der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass z.B. die Immobilie, die im hälftigen Miteigentum steht, auch weiterhin im hälftigen Miteigentum bleibt. Alle anderen Vermögenswerte, die nur einem der beiden Ehegatten gehören, werden jedoch im Anfangsvermögen bei Eingehung der Ehe und im Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages erfasst und aufgelistet. Nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Verbindlichkeiten für Hausfinanzierung, Pkw, Möbel oder sonstige Verbrauchsgüter werden erfasst. Alle Aktiva und Passiva sind in dieser Liste des Anfangsvermögens und des Endvermögens bei jedem Ehegatten einzustellen. So ergibt sich der während der Ehezeit erzielte Zugewinn. Derjenige Ehegatte mit dem höheren Zugewinn hat an den anderen Ehegatten mit dem niedrigeren Zugewinn etwas abzugeben, das ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Auch hier ist dringend zu empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruches und mit der Erarbeitung der Vermögensauseinandersetzung insgesamt zu beauftragen.

8. Scheidung

Der Scheidungsantrag darf erst mit Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Das Trennungsjahr beginnt entweder mit dem Auszug eines Ehegatten aus der bisherigen Ehewohnung oder mit der räumlichen Trennung von Tisch und Bett innerhalb der Ehewohnung.

Wenn die oben genannten klärungsbedürftigen Punkte schon in einer Gesamteinigung abgearbeitet sind, ist die Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt möglich. Es bleibt zwar weiterhin dabei, dass der Anwalt immer nur eine Partei im Scheidungsverfahren vertreten darf. Wenn aber nur noch der Scheidungsausspruch begehrt wird und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt, muss sich nur der Antragsteller im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten lassen.

9. Versorgungsausgleich

Zusammen mit der Scheidung ist auch der Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Versorgungsausgleich ist der Fachbegriff für den Ausgleich aller Rentenanwartschaften, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben. Dabei sind sowohl die gesetzlichen Rentenanwartschaften, als auch private Rentenanwartschaften aus betrieblicher Altersvorsorge, private Altersvorsorge, Rentenversicherungen und teilweise auch Lebensversicherungen auszugleichen.

Den Versorgungsausgleich hat das Gericht von Amts wegen zusammen mit der Scheidung durchzuführen - es sei denn, die Eheleute wünschen eine anderweitige Regelung.

10. Scheidungsfolgenvereinbarung

Ist es den Eheleuten gelungen, noch vor Einreichung des Scheidungsantrages schon eine Regelung zu den zwingend klärungsbedürftigen Punkten zu finden, so empfiehlt es sich, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen. Diese ist zwingend von einem Notar zu beurkunden, wenn Immobilien übertragen werden sollen, der nacheheliche Unterhalt oder der Zugewinnausgleich geregelt werden soll.

Es empfiehlt sich, die Scheidungsfolgenvereinbarung noch vor Einreichung des Scheidungsverfahrens zu beurkunden. Zum einen wird so sichergestellt, dass das Scheidungsverfahren schnell und zügig abgeschlossen werden kann. Zum anderen erhöht jeder noch offene Streitpunkt im Scheidungsverfahren den Gegenstandswert, wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich wird.

11. Kosten

Die Gebühren für Rechtsanwalt und Notar sind durch entsprechende Vergütungsgesetze festgelegt. Auch die Höhe der Gerichtskosten ist genau vorgegeben. Einsparungspotenzial ergibt sich daraus, dass schnell und einvernehmlich Regelungen gefunden werden, die nur noch notariell beurkundet werden müssen und eine gerichtliche Auseinandersetzung ersparen.

Dabei bin ich Ihnen sehr gerne behilflich. 

Dr. Sigrid Schmitz

Dr. Sigrid Schmitz

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht