Versicherungsrecht

Die Invaliditätsfeststellung in der privaten Unfallversicherung

- Dr. Sigrid Schmitz

Die private Unfallversicherung ist ein wichtiger Baustein der Absicherung. Umso wichtiger ist es, im Falle eines Unfalls schnell zu reagieren und den Unfall fristgerecht zu melden.

Doch nicht jeder Unfall führt zu einer Eintrittspflicht des Versicherers. Notwendig ist, dass ein Dauerschaden, also eine Invalidität eingetreten ist. Diese Invalidität bemisst sich nach der Gliedertaxe, die sich in den Versicherungsbedingungen befindet. Für den Verlust des Geschmackssinnes gibt es zum Beispiel 5 % der Invaliditätssumme, für den Verlust der großen Zehe ebenfalls 5 %, für den Verlust eines Auges 50 %, etc.. Die Gliedertaxe ist nicht einheitlich durch ein Gesetz vorgegeben, sondern kann je nach Versicherer unterschiedlich ausgestaltet sein.

Die Invalidität muss nach den meisten Versicherungsbedingungen

  • innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
  • innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer bei der Versicherung geltend gemacht worden sein.

Notwendig ist also, dass innerhalb eines Jahres nach dem Unfall feststeht, dass ein Dauerschaden verblieben ist und dieser Dauerschaden innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt wurde und diese Feststellung auch dem Versicherer zu Kenntnis gebracht wurde.

Diese Meldefristen können unterschiedlich sein. Manche Versicherer verlängern die Feststellungs- und Meldepflichten auch pauschal auf 24 Monate. Eine individuelle Fristenprüfung ist wichtig und unerlässlich, um die Durchsetzbarkeit des Anspruchs sicherzustellen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen, der Unfall sollte dem Versicherer also umgehend gemeldet werden.

Doch in allen Fällen stellt sich die Frage, wie ausführlich die schriftliche ärztliche Feststellung des Dauerschadens sein muss. Hierzu sagt der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass an die Invaliditätsfeststellung keine hohen Anforderungen zu stellen sind.

Die ärztliche Invaliditätsfeststellung muss die Schädigung und den Bereich, auf den sich diese auswirkt, sowie die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißen, dass der Versicherer bei seiner Leistungsprüfung vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invaliditätsursachen geschützt wird und stattdessen den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung seiner Leistungspflicht erstrecken muss. Gemessen an diesem Zweck muss die Invaliditätsfeststellung weder präzise Angaben zu Umfang und Ursache des Dauerschadens enthalten, noch braucht sie hinsichtlich der Feststellung der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens überhaupt richtig zu sein. Allerdings muss sie in der Sache bestätigen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich auf Dauer bestehen bleiben wird.

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 22. Februar 2022, Aktenzeichen 5 U 37/21 ausgeführt, dass es grundsätzlich sogar denkbar erscheint, dass sich eine bedingungsgemäße Invaliditätsfeststellung auch aus der Zusammenschau mehrerer, einander ergänzender Atteste verschiedener Ärzte ergeben kann.

Die Fehlerquote bei der Berechnung der Meldefristen und auch bei der Frage, was die ärztliche Invaliditätsfeststellung enthalten muss, ist hoch. Für eine individuelle Prüfung der Ansprüche in Ihrem konkreten Fall stehe ich gerne zur Verfügung.

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Dr. Sigrid Schmitz

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht