Darf ich dem Ehegatten trauen - die Rechtsprechung des AG Reutlingen und des LG Tübingen
Die in vielen Ehen übliche Gestaltung von mehrfachen Pkw-Versicherungsverträgen auf den Namen nur eines Ehegatten birgt für den anderen Gatten nach einer jüngeren Entscheidung des Landgerichts Tübingen die Gefahr des Verlustes eines über Jahre hinweg „erfahrenen“ Schadensfreiheitsrabattes. Das Landgericht Tübingen und das AG Reutlingen vertreten entgegen anderen Gerichten die Auffassung, dass nach einer Trennung derjenige Ehegatte, auf den die Versicherungsvertragsverhältnisse lauten, nicht verpflichtet sei, seinem Ehegatten aufgrund des ehelichen Treueverhältnisses diesen Schadensfreiheitsrabatt zurück zu gewähren. Der Versicherungsnehmer könne ohne Verstoß gegen die eheliche Treue jedenfalls den Schadensfreiheitsrabatt an ein gemeinsames Kind der Parteien übertragen. Dieses hier gesprochene Recht widerspricht jener Rechtsprechung vom Amtsgericht Euskirchen sowie vom Landgericht Freiburg, wonach aus dem Rechtsinstitut der ehelichen Treue oder dem Auftragsrecht nach dem Scheitern einer Ehe eine Rückübertragungspflicht des Schadenfreiheitsrabattes angenommen wird; diese Rechtsprechung in unserem Bezirk gibt insbesondere Anlass dafür, dass Mann/Frau sich ohne schriftliche Vereinbarung nicht mehr trauen dürfen das Versicherungsverhältnis des Partners auszunutzen. Wer ein Versicherungsverhältnis auf seinen Ehepartner „laufen“ lässt, sollte sich somit seinen Rückgewähranspruch schriftlich bestätigen lassen, weil er ansonsten in der Pkw-Versicherung nach der Scheidung wieder mit 150 % starten darf.
(Stand: August 2004)