Versicherungsrecht

Die Stehlgutliste

- Philip Betschinger

Obliegenheit nach dem Einbruchdiebstahl in der Hausratversicherung

Der Schutz vor Einbruchdiebstählen ist in zahlreichen Hausratversicherungen mit einbezogen. In der Praxis verlangen die Versicherer eine unverzügliche Vorlage einer Stehlgutliste bei der zuständigen Polizei. Es handelt sich hierbei um ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen. 

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 15.08.2017 - 9 U 12/17 - klargestellt, dass eine Klausel des Versicherers, wonach der Versicherungsnehmer unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei vorlegen muss, rechtmäßig ist. Die Regelung sei weder schwer verständlich, noch stelle diese eine unangemessene Benachteiligung für den Versicherungsnehmer dar. 

Wann eine Stehlgutliste dagegen „unverzüglich“ vorgelegt worden ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Einigkeit besteht zumindest darin, dass eine Vorlage nach 14 Tagen nicht mehr „unverzüglich ist“. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann im schlimmsten Fall zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Es ist jedem Versicherungsnehmer daher dringend zu raten, sich nach einem Diebstahl sofort, zumindest innerhalb von 2 - 5 Tagen, bei der Polizei zu melden und eine Stehlgutliste zu übergeben. 

Aber bereits im Vorfeld vor einem Schaden kann der Versicherungsnehmer bereits den Grundstein für eine später erfolgreiche Schadensregulierung legen. Es empfiehlt sich zumindest von den teureren Wertgegenständen im Haushalt Lichtbilder anzufertigen und die entsprechende Rechnung aufzubewahren. Anhand dieser Unterlagen kann die Schadenshöhe im Ernstfall deutlich leichter gegenüber dem Versicherer nachgewiesen werden. 

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
gepr. Versicherungsfachmann (IHK)
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