Verkehrsrecht

Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten PKWs auf 12 Monate ist unzulässig.

- Philip Betschinger

Bei Kaufverträgen über gebrauchte PKWs entspricht es immer noch der gängigen Praxis über die allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistungsfrist für Mängel an den PKWs auf 12 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs zu verkürzen. Bis vor kurzem war dieses Vorgehen auch mit der deutschen Rechtslage konform.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 13.07.2017, C-133/16, entschieden, dass eine Begrenzung der Gewährleistungsfrist auf 12 Monate grundsätzlich nicht zulässig ist. Der EuGH unterscheidet hier streng zwischen der Haftungsdauer und der Verjährungsfrist. Ein Mangel an dem PKW, der innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs auftritt, kann nach der neuen Rechtsprechung des EuGH auch noch im zweiten Jahr der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Eine Begrenzung der Geltendmachungsfrist des Mangels auf ein Jahr ist nunmehr nicht mehr zulässig.

Im Ergebnis müssen PKW- Händler mit der zweijährigen Verjährung der Mängelansprüche leben. Lediglich die Haftungsdauer kann konform mit der derzeitigen Rechtsprechung des EuGH auf 12 Monate begrenzt werden. Für Kunden besteht nunmehr die Möglichkeit Mängel auch nach Ablauf der 12 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs noch geltend zu machen und durchzusetzen.

Für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten nunmehr drei wichtige Fristen: die Sechsmonatsfrist des § 477 BGB (Beweislastumkehr), die Haftungsdauer von 12 Monaten und die Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
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