Kommt es zu einer ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter, wird diese Kündigung oftmals auf bestehenden Eigenbedarf gestützt. Das Gesetz sieht hierbei für den Vermieter gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich ein entsprechendes Kündigungsrecht vor, wenn dieser die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Die Frage, welche Personen hier als „Familienangehörige“ im Sinne des Gesetzes gelten, ist mangels konkreter Nennung im Gesetz oftmals nicht klar und sorgt sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite für Unsicherheiten.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem aktuellen Urteil vom 10. Juli 2024 (VIII ZR 276/23) unter Fortsetzung vorangegangener Senatsurteile entschieden, dass entferntere Verwandte des Vermieters - wie etwa Cousins - nicht unter den Begriff der Familienangehörigen i.S.d. § 573 Abs. 2 S. 2 BGB fallen.
Nach Auffassung des Senats sind in Fällen der Eigenbedarfskündigung ausschließlich diejenigen Personen als Familienangehörige anzusehen, denen auch ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO bzw. § 52 StPO zusteht. Cousins und Cousinen zählen hierzu nicht, weshalb diese nach Ansicht des BGH selbst im Falle einer engen persönlichen Verbundenheit zum Vermieter nicht zu diesem privilegierten Personenkreis gehören, für welchen eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden kann.
Sowohl für Vermieter als auch für Mieter empfiehlt es sich daher, stets zu prüfen, für wen Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, da der Begriff der „Familienangehörigen“ immer wieder für Diskussionen sorgen kann.