Erbrecht

Erbscheinsbedürftigkeit trotz notariellen Testaments? – Neue Rechtsprechung des BGH

- Ellen Steinacker

I. Einleitung 

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Erbschein erforderlich ist, obwohl ein notarielles Testament vorliegt, hat in der notariellen und anwaltlichen Praxis erhebliche praktische Bedeutung. Mit Beschluss vom 20. November 2025 (Az. V ZB 40/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu wichtige Klarstellungen getroffen, die die Handhabung des Erbnachweises im Grundbuchverfahren vereinfachen. 

II. Rechtsgrundlagen 

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann die Erbfolge im Grundbuchverfahren grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden. Die Vorschrift enthält jedoch eine wichtige Ausnahme für öffentliche Testamente: Ergibt sich die Erbfolge aus einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist – also etwa einem notariellen Testament nach § 2232 BGB oder einem Erbvertrag –, so genügt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung durch das Nachlassgericht. Das Grundbuchamt kann die Vorlegung eines Erbscheins nur verlangen, wenn es die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO). 

III. Die Entscheidung 

BGH V ZB 40/24 Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Erblasser hatte 1978 ein notarielles Testament errichtet, in dem er seine beiden Kinder als befreite Vorerben einsetzte und anordnete, dass Erben nach seinen Kindern deren jeweilige Kinder zu gleichen Teilen sein sollten. Der Erblasser verstarb im Jahr 1980. Nach dem Tod der Vorerbin im Jahr 2022 sollten deren Kinder als Nacherben im Grundbuch eingetragen werden. Das Problem bestand darin, dass die Nacherben im Testament nicht namentlich benannt waren, sondern nur als „Kinder“ der Vorerbin bezeichnet wurden. Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines Erbscheins, da nicht nachgewiesen werden könne, dass keine weiteren Kinder der Vorerbin existieren. Die Beschwerde der Erben blieb erfolglos. 

Der BGH hob die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf und entschied zugunsten der Erben. Die Entscheidung enthält dabei zwei wesentliche Gesichtspunkte: 

1. Nachweis der Erbfolge durch Personenstandsurkunden bei notarieller letztwilliger Verfügung 

Als Erstes stellt der BGH fest, dass, wenn in einer notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt sind, die Nachweise der Erbfolge durch Personenstandsurkunden geführt werden dürfen. Der BGH betont, dass das Grundbuchamt grundsätzlich auf eine eröffnete öffentliche Verfügung von Todes wegen vertrauen darf. Es darf nur dann einen Erbschein verlangen, wenn sich bei der Prüfung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts begründete Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder über sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können. Diese Ermittlungen sind allein dem Nachlassgericht vorbehalten, nicht dem Grundbuchamt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass öffentliche Testamente einen gesteigerten Beweiswert haben. 

2. Nachweis negativer Tatsachen 

Der zusätzlich erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass keine weiteren Abkömmlinge existieren, kann nach Auffassung des BGH durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Nur wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. 

Der BGH lehnt entgegen der bisherigen herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich die Zulässigkeit einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt für den Nachweis der Erbfolge ab. Zwar kann das Grundbuchamt zum Nachweis urkundlich nicht belegbarer negativer Tatsachen im Zusammenhang mit der Erbfolge ausnahmsweise auch formgerechte einfache Erklärungen heranziehen und würdigen. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ist jedoch nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Der BGH betont, dass eidesstattliche Versicherungen zwar im Erbscheinsverfahren, nicht aber im Grundbuchverfahren wirksam abgegeben werden können. 

IV. Praktische Konsequenzen 

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für die notarielle und anwaltliche Praxis. Bei Vorliegen eines notariellen Testaments mit Eröffnungsniederschrift ist regelmäßig kein Erbschein erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Erben im Testament nicht namentlich benannt sind, sondern nur als „Kinder“ oder „Abkömmlinge“ bezeichnet werden. Die Abstammung der tatsächlich vorhandenen Erben kann durch Geburtsurkunden nachgewiesen werden. Die negative Tatsache, dass keine weiteren Kinder oder Abkömmlinge existieren, kann durch einfache Erklärungen der Erben in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden. Eine eidesstattliche Versicherung ist hierfür nicht erforderlich. 

Nur wenn auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen. Das Grundbuchamt hat eine freie Beweiswürdigung, solange und soweit ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht möglich ist. Es darf jedoch keine eigenen Nachforschungen und Ermittlungen anstellen und nur bei konkreten Zweifeln weitere Nachweise verlangen. Die Entscheidung dient der Verfahrensökonomie und entspricht dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO, der den durch notarielles Testament oder Erbvertrags bedachten Erben den mit der Ausstellung eines Erbscheins verbundenen finanziellen Aufwand ersparen und die Grundbuchberichtigung vereinfachen soll.

Portrait von Rechtsanwältin Ellen Steinacker

Ellen Steinacker (LL.M.)

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Steuerrecht
Betriebliche Datenschutzbeauftragte (IHK)