Am 12. Juni 2025 entschied der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 109/24), dass Online‑Coachings oder online angebotene Mentorings als sog. „Fernunterricht“ im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) anzusehen sind – und damit zulassungspflichtig sind. Fehlt die staatliche Zulassung durch die ZFU (Zentralstelle für Fernunterricht), sind die entsprechenden Verträge nichtig. Im entschiedenen Fall des Bundesgerichtshofs musste der Anbieter 23.800,00 € erstatten.
Dabei gilt das FernUSG nicht lediglich für Verbraucher und Privatkunden, sondern auch für Unternehmer, insbesondere Selbständige.
Wann gilt das FernUSG?
Verträge über Coachings oder Selbstlernprogramme fallen ins FernUSG, wenn sie die
- entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
- bei überwiegender räumlicher Trennung, wie bei asynchronem Unterricht, beispielsweise aufgezeichnete Online-Treffen sowie
- Lernerfolgskontrollen, etwa durch Aufgaben, Fragen oder Tests, auch wenn nur einmalig beinhalten.
Ein geringer persönlicher Coaching‑Teil im Programm (z. B. Einzelcalls) reicht dabei nicht aus, diesen Gesamtcharakter zu verhindern. Entscheidend ist der vertraglich vorgegebene Leistungsumfang, nicht die konkrete Durchführung.
Bereits die Möglichkeit, in einem Online-Meeting Fragen zu stellen reiche, so der BGH, aus, damit eine Lernkontrolle in dem Coaching enthalten ist. Denn der Kunde könne mittels Fragen auf diese Weise überprüfen, ob das von ihm erlernte zutreffend ist.
Ob Persönlichkeitscoachings, also Programme, bei denen der Schwerpunkt auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt, ebenfalls erfasst sind, ließ der BGH (leider) offen.
Rückerstattung der Beiträge?
Liegen bei den angebotenen Coachings die erforderlichen Zulassungen für den Fernunterricht nicht vor, sind die gezahlten Beiträge zu erstatten. Es kann dabei eine vollständige Rückerstattung der gezahlten Beträge verlangt werden. Nur dann, wenn der Anbieter einen konkreten Wert für bereits erbrachte Leistungen benennen kann, kann er hierfür Wertersatz fordern.
Die Entscheidung des BGH ist wegweisend – sie schafft Zugriff auf Rückzahlungen selbst bei bereits abgeschlossenen Verträgen ohne ZFU‑Zulassung. Mandaten, die einen Coachingvertrag abgeschlossen haben, sollten diesen bei Bedarf überprüfen lassen, ob eine Rückzahlung im Einzelfall verlangt werden kann.

