Handelsrecht, Familienrecht

Geschäftschancen gehören der (Familien-)Gesellschaft

- Dr. Karl Frick

Im Gesellschaftsrecht der GmbH sowie der Aktiengesellschaft ist seit Langem anerkannt, dass der GmbH-Geschäftsführer oder der AG-Vorstand die Geschäftschancen der Gesellschaft für diese Gesellschaft nützen muss und sie nicht eigennützig für sich selbst verwerten darf. Die sog. „Geschäftschan-cenlehre“ wird sowohl gegenüber den Gesellschaftern selbst als auch dem Geschäftsführer der Gesellschaft angewendet.

Inzwischen ist die Rechtsprechung dabei, diese Geschäftschancenlehre auch auf die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) zu übertragen. Das Oberlandesgericht Koblenz (vgl. NJW Spezial, 2012, S. 48) hat in einem jüngeren Rechtsstreit unter Familienmitgliedern, die eine Familiengesellschaft gemeinsam betreiben, der Gesellschaft gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einen Anspruch auf Schadensersatz wegen pflichtwidriger Nichtwahrnehmung einer Geschäftschance zugesprochen. Der geschäftsführende Bruder dieser Geschwister-GbR hatte ein Grundstück für die GbR nicht erworben, obwohl dies für die GbR erkennbar ein sehr lukratives Geschäft war. Der geschäftsführende Bruder hat das Grundstück vielmehr für sich selbst erworben und erfolgreich verpachtet. Die Gesellschaft hat mit Erfolg die Herausgabe des Gewinns vor dem Oberlandesgericht Koblenz durchgesetzt.

Dr. Karl Frick

Dr. Karl Frick

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht