Hat eine verstorbene Person weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese folgt erbrechtlichen Parentalsystem und sieht eine bestimmte Rangfolge (sogenannte Ordnungen) für die Erbfolge vor:
In der ersten Ordnung erben die Kinder und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel). Auch adoptierte und nichteheliche Kinder sind gesetzliche Erben erster Ordnung – nicht jedoch das Stiefkind, wenn keine Adoption erfolgte. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, kommt die zweite Ordnung der Erben zum Zuge und die Eltern bzw. bei deren Versterben die Geschwister werden zu Erben berufen. Erben der Dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge. In vierter Ordnung werden die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge berufen. Ist keine Ordnung vorhanden, erbt der Staat.
Die jeweils mit dem Erblasser am direktesten verwandten Personen schließen die weiter Entfernten von der Erbfolge aus: Sind Kinder vorhanden, gehen diese den Enkeln vor und schließen auch die weiteren Ordnungen aus.
Ohne jegliche Relevanz ist, ob ein Kontakt oder gar ein Näheverhältnis zu dem Erblasser bestand. Auch eine nichtexistente familiäre Bindung über Jahrzehnte beeinflusst die gesetzliche Erbfolge nicht.
In dieses System, das dem reinen Verwandtschaftsgrad folgt, greift der Ehepartner ein. Sein Erbrecht hängt davon ab, welche Erbordnung zur Erbfolge gelang und welche güterrechtlichen Vereinbarungen in einem Ehevertrag getroffen wurden:
Existieren lebende Verwandte der ersten Ordnung, bekommt der Ehepartner/die Ehepartnerin grundsätzlich ein Viertel der Erbschaft. Gibt es nur noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, wird die Hälfte an ihn vererbt. Diese Erbquoten werden bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft pauschal um ein weiteres Viertel erhöht.
Wenn es nur noch Verwandte der dritten Ordnung gibt, die nicht die Großeltern sind, fällt das gesamte Erbe dem überlebenden Ehegatten zu. Der Ehegatte ist mithin nur dann Alleinerbe, wenn es nur noch weit entfernte, lebende Verwandte gibt. Neben Kindern, Eltern oder Geschwistern ist der Ehegatte nach dem Gesetz stets nur Miterbe.
Ob diese Folgen gewollt sind, muss unbedingt geprüft werden. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag lassen sich die oft unerwünschten Folgen der gesetzlichen Erbfolge vermeiden.