1. Was ist eine Familiengesellschaft? Wann ist sie vermögensverwaltend?
Wie die Bezeichnung bereits mitteilt, sind Familiengesellschaften Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter ausschließlich Familienmitglieder sind. In steuerlicher Hinsicht ist die Gesellschaft dann vermögensverwaltend, wenn sie kein Gewerbe ausübt und auch mit Familienvermögen nicht gehandelt wird (z.B. Grundstückshandel), sondern die Nutzung im Rahmen der Selbstnutzung oder Vermietung und Verpachtung im Vordergrund steht. Die vermögensverwaltende Familiengesellschaft ist dann auch nicht gewerbesteuerpflichtig.
2. Was spricht für und gegen die Gründung einer Familiengesellschaft?
Eine Familiengesellschaft wird meistens aus Gründen der Steueroptimierung gegründet. Steuerlich vorteilhaft ist die Vermeidung von Grunderwerbsteuer und die Ausnutzung der Freibeträge nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz.
Gründen Eltern eine Familiengesellschaft, bringen sie ihre Grundstücke in die Gesellschaft ein und übertragen sie anschließend Gesellschaftsanteile an ihre Kinder, ist dies in der Regel grunderwerbsteuerfrei. Nach §§ 5 Abs. 1, 24 GrEStG wird keine Grunderwerbsteuer erhoben, wenn mit der Übertragung des Grundstücks an eine Personengesellschaft keine Änderung der Beteiligung an dem Grundstück verbunden ist. Sind Eltern zu je ½ Eigentümer von Grundstücken und übertragen sie diese an eine Gesellschaft, an der sie ebenfalls zu je 50 % beteiligt sind, liegt kein grunderwerbsteuerlicher Vorgang vor. Nach § 5 Abs. 3 GrEStG darf sich der Gesellschaftsanteil des Veräußerers an der Gesellschaft allerdings binnen zehn Jahre (sog. Haltefrist) nicht vermindern. Ansonsten wird der Vorgang rückwirkend doch steuerpflichtig. Übertragen die Eltern daher anschließend Gesellschaftsanteile an ihre Kinder, liegt eigentlich ein Verstoß gegen diese Haltefrist vor. Allerdings wird die Vorschrift bei Kindern doppelt teleologisch reduziert, da sowohl bei einer Schenkung an jedermann als auch bei einer – auch mit einer Gegenleistung verbundenen – Übertragung an den Ehegatten oder die Kinder, § 3 Nr. 2 bzw. Nrn. 4 – 6 ErbStG, die Übertragung grunderwerbsteuerfrei ist. Zudem müssen die Kinder dann nur die Haltefrist der Eltern fortsetzen, es beginnt mit der Schenkung keine neue Frist.
Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz werden alle unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) und von Todes wegen (Testamente, Vermächtnisse etc.) besteuert. Kinder dürfen von jedem Elternteil binnen eines Zeitraums von zehn Jahren maximal Zuwendungen im Wert von 400.000,00 EUR steuerfrei erhalten. Alle Zuwendungen, die diesen Freibetrag in diesem Zeitraum überschreiten, sind steuerpflichtig. Auch die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Kindern stellt einen grundsätzlich steuerbaren Schenkungsvorgang dar. Die Schenkung dürfte mit allen anderen Zuwendungen in einem Zeitraum von 10 Jahren zusammengerechnet nicht den Freibetrag überschreiten. Bei einer Familiengesellschaft können damit alle 10 Jahre Anteile unterhalb des Freibetrages steuerfrei an Kinder übertragen werden.
Werden mit den Immobilien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, müssen diese Einkünfte einkommensteuerlich versteuert werden. In einer Familiengesellschaft werden die Einkünfte den Gesellschaftern zugeordnet. Auch hier können die Einkünfte den Gesellschaftern so zugeordnet werden, dass sie einkommensteuerlich optimal verteilt werden.
Neben den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten wird eine Familiengesellschaft vor allem deshalb gegründet, um das Familienvermögen dauerhaft zusammenzuhalten und zu kontrollieren. Entsprechende Regelungen, wie z.B. ein Zustimmungsvorbehalt im Falle der Übertragung eines Gesellschaftsanteils, können hierzu im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.
Eine Familiengesellschaft eignet sich hingegen weniger, wenn bestimmte Grundstücke an bestimmte Abkömmlinge übertragen werden sollen. Dann kann sich eine Familiengesellschaft hinderlich auswirken, wenn unerwünschte Steuern ausgelöst werden, weil z.B. eine Immobilie vor Ablauf der grunderwerbsteuerrechtlichen 10-Jahresfrist wieder aus der Gesellschaft entnommen und auf einen Abkömmling übertragen wird. Es stellen sich dann auch komplexe Fragen, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich zu erfolgen hat, ob dann eine Entnahmegewinn zu versteuern ist oder (weitere) Schenkungsteuer anfällt. Soll den Abkömmlingen also als Startkapital in ein eigenes Leben ein Grundstück, eine Wohnung, etc. zukommen, sollte die Übertragung besser unmittelbar durch die Übertragung des Grundbesitzes erfolgen.
3. Welche Rechtsformen eignen sich für eine Familiengesellschaft?
Eine Familiengesellschaft kann sowohl als Personengesellschaft als auch als Kapitalgesellschaft gegründet werden. Personengesellschaften zeichnen sich durch die grundsätzlich persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter aus, durch die Selbstorganschaft durch die Gesellschafter und durch relative Flexibilität bei der Gründung, bei der oftmals z.B. kein Notar erforderlich ist. Allerdings hat es insofern Änderungen gegeben (siehe unten).
Kapitalgesellschaften haben hingegen den Vorteil, dass ihre Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich haften. Die Geschäftsführung muss nicht zwingend von einem Gesellschafter ausgeübt werden. Bei der Gründung muss hingegen ein Notar eingeschaltet werden. Außerdem sind Kapitalgesellschaften in der Verwaltung mit Aufwand und Kosten verbunden. So unterliegen sie als Formkaufleute Bilanzierungs- und Publizitätspflichten.
Generell werden Familiengesellschaften selten in der Form einer Kapitalgesellschaft gegründet. Meist werden die Rechtsformen der GbR oder KG gewählt.
Die einfachste Form der Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zu einer GbR können sich alle Personen zusammenschließen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Wenn die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eines (konkreten) Grundstücks gegründet wird, ist die Gründung notariell zu beurkunden. Ansonsten kann die Gesellschaft formfrei gegründet werden, wobei sich der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages immer empfiehlt. Vor dem 1. Januar 2024 hat es für die GbR kein eigenes Register (wie z.B. das Handelsregister) gegeben. Im Rechtsverkehr führte dies zu erheblichen Problemen, da für Vertragspartner nicht eindeutig nachweisbar war, wer tatsächlich Gesellschafter war. Daher wurde nun zum 1. Januar 2024 das Gesellschaftsregister eingeführt. Die GbR ist nicht zwingend in dieses Register einzutragen, es sei denn, dass sie in ein anderes Register, z.B. das Grundbuch, einzutragen ist. Werden also Grundstücke auf eine GbR übertragen, muss die GbR zuerst im Gesellschaftsregister eingetragen sein, damit sie auch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden kann. Folglich ist insofern auch die Einschaltung eines Notars für die Anmeldung im Gesellschaftsregister erforderlich.
Alternativ zur GbR wird häufig auch die Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft (KG) gewählt. Nach Einführung des Gesellschaftsregisters für die GbR haben sich die register- und grundbuchrechtlichen Vorteile der KG nivelliert. Allerdings hat die KG den Vorteil, dass es neben den persönlich haftenden Gesellschaftern, den Komplementären, die auf ihre Einlage beschränkt haftende Kommanditisten gibt. In einer GbR haften hingegen alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Insbesondere bei der Beteiligung von Minderjährigen kann daher die KG gegenüber der GbR vorteilhaft sein. Gleichzeitig muss aber auch beachtet werden, dass die KG als Formkaufmann buchführungspflichtig ist und, sofern keine natürliche Person persönlich haftet, bestimmten Publizitätspflichten unterliegt. Dies erhöht nicht nur den Aufwand, sondern auch die Kosten der Verwaltung.
4. Fazit
Die Familiengesellschaft bietet die Möglichkeit, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten steueroptimiert Vermögen auf die nächste(n) Generation(en) zu übertragen. Vor dem Hintergrund der komplexen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen, die es zu beachten gilt, sollte für die Planung und Umsetzung die entsprechenden Berater frühzeitig eingebunden werden.