Arbeitsrecht

Infektionsschutzgesetz – das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen!

- Achim Wurster

Der Bundestag hat am 21.04.2021 der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt. Wir gehen davon aus, dass der Bundesrat das Gesetz am 22.04.2021 passieren lässt, sodass die Regelungen in der KW 17/2021 nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten können.

Um was geht es?

Nachdem zwischen Bund und Ländern in der letzten Zeit immer stärker unterschiedliche Auffassungen über Umfang und Notwendigkeit bestimmter Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-Cov-2 erkennbar waren, hat der Bundestag nun reagiert und im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz bundesweit verpflichtende Maßnahmen in § 28b IfSG festgelegt.

Mit dem Gesetz erhält der Bund zunächst befristet bis 30.06.2021 bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie zusätzliche Handlungsmöglichkeiten, um, wie es darin heißt, „eine bundesweit einheitliche Steuerung des Infektionsschutzes zu gewährleisten“. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, greifen künftig bundeseinheitliche Regelungen. Die einzelnen Regelungen werden wir hier nicht kommentieren, sondern uns einzig auf für das Arbeitsrecht bedeutsamen Vorgaben konzentrieren.

Verschärfung der „Homeoffice-Pflicht“ – oder doch nicht?

Wie wir bereits an anderer Stelle ausführlich berichtet haben, sieht die Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Arbeit im Homeoffice ermöglichen und anbieten müssen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Es gab aber bisher weder eine Pflicht des Arbeitgebers, Homeoffice anzuordnen noch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Auch mussten die Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers nicht annehmen.

Das Gesetz regelt dies nun etwas anders. Dort heißt es jetzt: „Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“ Das heißt jetzt also, dass Arbeitnehmer die Pflicht haben, im Homeoffice zu arbeiten, wenn der Arbeitgeber dies anbietet und keine Gründe entgegenstehen. Solche Gründe können etwa die räumliche Situation, die Störung durch Dritte oder auch eine mangelhafte technische Ausstattung sein.

Eine ausführliche Begründungspflicht wird man bei dieser Formulierung nicht erwarten dürfen. Das heißt also vor allem, dass Arbeitnehmer, die „Gründe“ vorbringen, weder eine Pflichtverletzung begehen noch ihren Vergütungsanspruch verlieren, sollte der Arbeitgeber sodann die Beschäftigung verweigern.

Damit ändert sich faktisch wenig. Der Arbeitgeber muss eine Tätigkeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen. Nur in diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem nachkommen, es sei denn, dass er „Gründe“ hat, warum dies nicht möglich ist.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)