Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus April 2024 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Gebührenordnung für Ärzte Grundlage für jede Abrechnung einer ärztlichen Behandlung ist. Dies gilt insbesondere auch für kosmetische Operationen im Bereich der Schönheitschirurgie. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs gilt die Gebührenordnung für Ärzte auch dann, wenn nicht der Arzt selbst die Behandlung abrechnet, sondern eine Klinik, bei welcher der Arzt tätig ist. Damit ist ein Pauschalhonorar für eine Operation ausgeschlossen. Der Patient hat ansonsten in einem solchen Fall einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Arzt bzw. der Klinik.
Nach dem Wortlaut des § 1 der Gebührenordnung für Ärzte erstrecken sich die Vorschriften auf alle „beruflichen Leistungen der Ärzte“. Damit soll ein Interessensausgleich zwischen Ärzten, Patienten und Kostenträgern geschaffen werden. Ein Ausschluss von Kliniken oder anderen juristischen Personen aus diesen Abwägungskriterien würde im Ergebnis zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von abrechnenden Kliniken führen. Demnach muss zwingend auch eine Klinik die Grundsätze der Gebührenordnung für Ärzte einhalten. Eine Abrechnung mit einem pauschalen Betrag für eine ärztliche Behandlung ist damit nicht zulässig.
Um Rückforderungsansprüche von Patienten zu verhindern sind Rechnungen nur nach der Gebührenordnung für Ärzte auszustellen. Sollten die abgebildeten Gebührenziffern die Kosten und den Aufwand nicht widerspiegeln, empfiehlt es sich eine Honorarvereinbarung mit dem Patienten abzuschließen, in welcher der Steigerungsfaktor einzelner Positionen individuell erhöht werden kann.