Medizinrecht

Keine Gründung eines MVZ durch ein MVZ – Klärung durch das BSG

- Ellen Steinacker

Mit der Frage, ob ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) seinerseits selbst Gründer ei-nes MVZ sein darf, hat sich das Landessozialgericht Hessen bereits im Jahr 2016 beschäftigt. Endgültig wurde die umstrittene Frage vom Bundessozialgericht im Jahr 2018 geklärt.

Eine GmbH betrieb im zu entscheidenden Fall seit 2010 ein MVZ und wollte im Jahr 2012 die Zulassung für ein weiteres MVZ an einem anderen Vertragssitz erhalten.

Das Landessozialgericht Hessen bejahte in seiner Entscheidung vom 30. November 2016 – L 4 KA 20/14 die Zulässigkeit der Gründung eines MVZ durch ein anderes MVZ. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V i.V.m. § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V.

Der zum 1. Januar 2012 eingeführte § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V regelt den Kreis der zur Gründung eines MVZ Berechtigten. Zwar können Gründer eines MVZ unproblematisch ihrerseits weitere MVZ gründen, nach dem Wortlaut der Vorschrift sind MVZ als Gründungsberechtigte jedoch nicht erfasst.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Hessen ergibt sich die Berechtigung eines MVZ zur Gründung eines weiteren MVZ aus § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V. Nach § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V sind die Vorschriften des 4. Kapitels auf Zahnärzte, Psychotherapeuten und auf MVZ entsprechend an-zuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V stelle laut Landessozialgericht keine abweichende Bestimmung in diesem Sinne dar. Zwar werden MVZ nicht ausdrücklich in § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V genannt, allerdings gelte dies auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten. Auch stünden Sinn und Zweck der Norm nicht entgegen. Die Einführung des abschließenden Katalogs der Gründungsberechtigten solle sich auf die Leistungsträger konzentrieren, die die ambulante und stationäre Versorgung der Versicherten gewährleisten. Dahingegen soll verhindert werden, dass Investoren ohne fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung die Voraussetzungen zur Gründung eines MVZ erfüllen. MVZ gehören nach Auffassung des Landessozialgerichts Hessen zur ersten Gruppe. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Hessen sei das Risiko, dass sich Investoren mit rein ökonomischen Interessen zusammenschließen bei einem MVZ nicht höher einzustufen als bei anderen Gründungsberechtigten.

Klare Absage durch das Bundessozialgericht

Das Bundessozialgericht erteilte der Auffassung des Landessozialgerichts Hessen eine klare Absage. Im Urteil vom B 6 KA 1/17 R hob das Bundessozialgericht die Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen auf und wies die Berufung des klagenden MVZ zurück.

§ 95 Abs. 1a S. 1 SGB V zähle die zur Gründung eines MVZ Berechtigten abschließend auf (numerus clausus): zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V, gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung und Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, und Kommunen. MVZ sind je-doch nach dem eindeutigen Wortlaut nicht erfasst.

Dabei gelangte das Bundessozialgericht auch nicht über § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V zur Gründungsberechtigung eines MVZ für ein weiteres MVZ. Systematisch ist ein MVZ weder natürliche noch juristische Person, sondern lediglich eine besondere Organisations- und Kooperationsform. Beteiligtenfähig ist daher lediglich der Rechtsträger des MVZ, nicht jedoch das MVZ selbst, so dass ein MVZ auch kein Gründungsrecht haben kann. Ähnlich wie bei Krankenhäusern hätten MVZ daher im Gesetz ausdrücklich genannt werden müssen, wenn ihnen ein Gründungsrecht zustehen sollte.

Damit hat das Bundessozialgericht die umstrittene Frage der Gründungsberechtigung eines MVZ zur Gründung eines weiteren MVZ abschließend geklärt.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf zwei Punkte:

1. Nach § 95 Abs. 1a S. 2 SGB V genießen MVZ, die vor dem 1. Januar 2012 bereits zugelassen waren, Bestandsschutz. Aus dem Bestandsschutz folgt allerdings nicht die Berechtigung zur Gründung des MVZ durch ein bestehendes MVZ, so das BSG.

2. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, dürfen nach § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V n.F. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen ein MVZ nur dann gründen, wenn sie einen fachlichen Bezug zur Dialyse aufweisen. Hiermit soll die Gefahr, dass Investoren mit reinen Kapitalinteressen MVZ gründen, reduziert werden.

Ellen Steinacker (LL.M.)

Ellen Steinacker (LL.M.)

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Steuerrecht
Betriebliche Datenschutzbeauftragte (IHK)