Familienrecht

Kindeswohlgefährdung durch Smartphone und Internetzugänge

- Philip Betschinger

In jüngster Vergangenheit musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss v. 15.06.2018 – 2 UF 41/18) mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen Anordnungen, zum Ausschluss von Kindeswohlgefährdungen durch die Verwendung von Smartphones und Internetzugängen durch Minderjährige, erfolgen dürfen.

Grundsätzlich kann das Familiengericht zwar Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls ergreifen, wenn diese zwingend erforderlich sind. Es gehört aber insoweit nicht zum staatlichen Wächteramt, für eine bestmögliche Förderung des Kindes und seiner Fähigkeit zu sorgen, sondern die staatlichen Organe haben sich von der Erwägung leiten zu lassen, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden und zwar auch dann, wenn dabei im Einzelfall wirkliche oder vermeintliche Nachteile des Kindes durch bestimmte Verhaltensweisen oder Entscheidungen der Eltern in Kauf genommen werden müssten.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Medien- und Internetkonsum durch Kinder und Jugendliche Gefahren birgt, denen Eltern geeignet begegnen müssen. Das betrifft sowohl die zeitliche Begrenzung des Medienkonsums, als auch die inhaltliche Kontrolle. Eine fehlende Kontrolle könne, so das Oberlandesgericht Frankfurt, grundsätzlich dazu beitragen, dass Kinder der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt sind. Aber allein der Besitz eines Smartphones, Tablets, Computers oder Fernsehers rechtfertige aber nicht die Annahme, dass die Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigten. Dazu müssten im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergebe. Erst ab diesem Zeitpunkt kann das Familiengericht mit Anordnungen zu Lasten des Erziehungsrechts der Eltern einschreiten.

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
gepr. Versicherungsfachmann (IHK)
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