Wirtschaftsrecht, Handelsrecht

Können (Liefer-)Verträge im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen der Corona-Krise einseitig beendet werden?

- Christian Weber

Nachdem bislang vornehmlich im Reisevertragsrecht und im Arbeitsrecht die rechtlichen Auswirkungen der aktuellen Corona-Krise und hieraus resultierender behördlicher Auflagen Gegenstand öffentlicher Diskussion war, sind die Auswirkungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern („b2b-Geschäft“) noch nicht umfassend diskutiert worden.

Vielfach wird von einer sog. höheren Gewalt oder force majeure gesprochen, die dem von Einschränkungen jedweder Art aufgrund des Corona-Virus betroffenen Vertragspartner Maßnahmen, die von einem besonderen Leistungsverweigerungsrecht bis hin zu einer Vertragsauflösung reichen, an die Hand geben soll.

Bedauerlicherweise gehen diese pauschalen und leicht verständlichen Einschätzungen an der leider sehr viel komplexeren juristischen Realität weit vorbei.

1. Vorbemerkung

Zunächst kennt das deutsche BGB den Begriff der höheren Gewalt oder force majeure nur in sehr vereinzelten Teilgebieten z.B. bei der Beschränkung der Haftung des Gastwirtes gem. § 701 Abs. 3 BGB oder dem Rücktritt vor Reisebeginn gem. § 651h Abs. 3 BGB. Gerade im b2b-Bereich relevanten Kauf- oder Werkvertragsrecht finden sich keine Regelungen hierzu.

Es kann daher auf das Vorliegen von höherer Gewalt oder force majeure nur dann ankommen, wenn die Verträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen eine entsprechende Regelung vorsehen.

Ob zudem die Corona-Krise in jedem Fall als höhere Gewalt oder force majeure anzusehen ist, ist ebenfalls nicht eindeutig. Soweit ersichtlich, gibt es keine höchstrichterlichen Entscheidungen zu früheren Epidemien hierzu.

Zuletzt muss unterschieden werden, ob ein Unternehmen mehr oder wenig freiwillig seinen Betrieb einstellt oder Mitarbeiter nach Hause schickt oder ob aufgrund behördlicher Anweisung der Betrieb geschlossen wird.

2. Gesetzliche Regelungen

Auch wenn das deutsche BGB den Begriff der „Höheren Gewalt“ mit Ausnahme der beiden oben genannten Regelungen nicht kennt, bedeutet dies nicht, dass das deutsche Zivilrecht keine gesetzlichen Mechanismen hat, die auf diese Situation Anwendung finden können.

Soweit keine vertraglichen Regelungen vorhanden sind, kommen insbesondere Unmöglichkeit gem. § 275 BGB oder das Recht zur Vertragsanpassung gem. § 313 BGB in Betracht.

2.1. Führt die Corona-Krise zur Unmöglichkeit iSd. § 275 BGB?

Grundsätzlich sieht das BGB in § 275 BGB vor, dass der Schuldner einer Leistung von seiner Pflicht, diese Leistung zu erbringen, frei wird, wenn ihm diese unmöglich wird. Dies bedeutet, dass keine der beteiligten Parteien seine jeweiligen Verpflichtungen aus dem Vertrag erbringen muss, d.h. der Schuldner der Leistung verliert in diesem Fall auch seinen Anspruch auf die Gegenleistung, meist das zu zahlende Entgelt.

Hierbei sind sowohl die objektive Unmöglichkeit, mithin, dass die Leistung von niemandem erbracht werden kann, als auch die subjektive Unmöglichkeit, d. h. die Leistung kann nur vom Schuldner nicht erbracht werden, umfasst. Des Weiteren kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und ihm die Erbringung, z. B. aus Gewissensgründen, nicht zumutbar ist.

Zu beachten ist weiterhin, dass eine Unmöglichkeit in allen oben geschilderten Varianten nur dann vorliegt, wenn die Leistung auf Dauer nicht erbracht werden kann. Eine nur vorübergehende Unmöglichkeit fällt bis auf wenige Ausnahmen nicht unter § 275 BGB. Eine nur vorübergehende Unmöglichkeit fällt dann unter § 275 BGB, wenn ein absolutes Fixgeschäft vorliegt. Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt. Dahingegen hat das sogenannte relative Fixgeschäft, bei dem die Leistungszeit so wesentlich ist, dass der Fortbestand des Rechtsgeschäfts an die rechtzeitige Lieferung gebunden ist, keine Unmöglichkeit zur Folge.

Bereits hier wird deutlich, dass die bislang zeitlich befristeten Einschränkungen des öffentlichen Lebens nicht ohne weiteres eine dauernde Unmöglichkeit nach sich ziehen, sondern nur eine vorübergehende Unmöglichkeit. Soweit die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt noch erbracht werden können und diese Verzögerung die Leistung nicht völlig entwertet, wird in der Regel kein Fall der Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB vorliegen.

Zudem dürften unabhängig von der zeitlichen Komponente die Sachverhalte ausscheiden, in denen der Schuldner von sich aus, aus freien Stücken, sicherlich im berechtigten Interesse, seine Mitarbeiter von Ansteckungsrisiken zu schützen, sein Unternehmen schließt und deswegen seine Leistung nicht erbringen kann. Diese Konstellationen dürften kein Fall der echten, objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit des § 275 Abs. 1 BGB darstellen, sondern eher ein Fall des Leistungsverweigerungsrechts des § 275 Absatz 3 BGB („persönliche Unmöglichkeit“), bei dem die Leistung persönlich erbracht werden muss und die Leistungserbringung unzumutbar ist. Es war jedoch bereits in den vergangenen Jahren zu Zeiten der Schweinepest oder der Vogelgrippe umstritten, ob sich z.B. ein Arbeitnehmer auf § 275 Absatz 3 BGB berufen kann und der Arbeit fernbleiben darf.

Soweit ersichtlich, gibt es diesbezüglich keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, sodass wir derzeit davon ausgehen, dass bis auf wenige Extremfälle die freiwillige Schließung des Unternehmens kein Fall des § 275 Absatz 3 BGB darstellt und damit zur Folge hat, dass die Leistung grundsätzlich zu erbringen ist. Dies mag man aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Gesundheitsfürsorge des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer für unangemessen halten. Allerdings dürfte es ebenso unangemessen sein, dieses vom zur Leistung verpflichteten Arbeitgeber freiwillig eingegangene Risiko auf seinen Vertragspartner abzuwälzen, der seine bestellte Ware oder Dienstleistung nun nicht mehr erhält.

Selbst wenn man von einer persönlichen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 3 BGB ausgehen sollte, birgt die freiwillige Schließung ein weiteres erhebliches Risiko in sich. Der Lieferant wird von seiner Leistungspflicht zwar frei, der Vertragspartner kann ihn jedoch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Soweit der Schuldner/Lieferant die Unmöglichkeit nämlich verschuldet hat, schuldet er gem. § 280 BGB Schadensersatz. Dem Grunde nach wird man davon ausgehen müssen, dass eine freiwillige Schließung die Unmöglichkeit vorsätzlich herbeigeführt hat, so dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht.

2.2. Gewährt die Corona-Krise die Möglichkeit der Vertragsanpassung?

Wenn keine Unmöglichkeit vorliegt, besteht grundsätzlich die gesetzliche Möglichkeit der Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB.

§ 313 BGB sieht vor, dass die Anpassung des Vertrages verlangt werden kann, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern und die Parteien in Kenntnis dieser Umstände nicht geschlossen hätten oder diese Umstände berücksichtigt hätten. Hiervon wird man bei der Corona-Krise ausgehen können.

Eine Vertragsanpassung ist weiter nur dann möglich, wenn einer Vertragspartei das Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr zugemutet werden kann. Soweit eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann von dem Vertrag zurückgetreten werden bzw. im Falle eines Dauerschuldverhältnisses die Kündigung erklärt werden.

Eine Vertragsanpassung kommt jedoch insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der zur Leistung Verpflichtete entweder vertraglich das Risiko der Leistung übernommen hat oder das Risiko (freiwillig) geschaffen oder dieses verschuldet hat.

Auch in dieser Konstellation wird man sich daher fragen müssen, ob man mit der freiwilligen Einschränkung des Geschäftsbetriebes oder gar Schließung des gesamten Geschäftsbetriebes dieses Risiko nicht selbst geschaffen hat.

Diese aus Sicht des zur Leistung Verpflichtenden sehr unschöne Bewertung wird jedoch durch vorhandene Regelungsmechanismen in Musterverträgen des internationalen Anlagenbaus, wie auch im sog. UN-Kaufrecht, das auf den grenzüberschreitenden Handel Anwendung findet, bestätigt.

Die FIDIC Conditions of Contract bestimmen für den Fall der höheren Gewalt, dass dem Bauunternehmer nur dann ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung und Kostenerstattung zusteht, wenn ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt, dass von der betroffenen Partei nicht beeinflusst oder gesteuert werden kann und gegen das die betroffene Partei vernünftigerweise keine Vorkehrungen treffen und der Eintritt dieses Ereignisses nicht verhindert werden konnte.

All diese Punkte dürften bei einer freiwilligen Schließung des Geschäftsbetriebes nicht vorliegen, sodass bereits keine höhere Gewalt vorliegen dürfte.

Auch das UN-Kaufrecht sieht in Artikel 79 CISG eine Definition der höheren Gewalt vor. Danach hat eine Partei für die Nichterfüllung ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und das von ihr vernünftigerweise nicht erwartetet werden kann, diesen Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund und seine Folgen vermeiden oder zu überwinden. Es ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass es auch eine sog. ethische Unzumutbarkeit gibt. Dies ist insbesondere denkbar, wenn z.B. Produkte verkauft werden sollen, die gegebenenfalls auch für die Herstellung von Waffen produziert werden können.

Ob jedoch allein die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter ausreicht, dass dieser aus ethischen Gründen von der Leistungsverpflichtung befreit wird, ist zu bezweifeln.

Im Ergebnis wird man daher annehmen, dass eine freiwillige Schließung kaum als höhere Gewalt anzusehen ist.

3. Rechtslage bei behördlich verordneten Schließungen:

Eine gänzlich andere Rechtslage ergibt sich, soweit die Unternehmen aufgrund behördlicher Anordnungen den Geschäftsbetrieb gänzlich einstellen mussten. Es fehlt dann in diesem Fall an dem Element des eigenen Handelns oder Verschulden des Unternehmers, so dass im Zweifel eine unverschuldete Unmöglichkeit vorliegt, zumindest aber eine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB möglich ist.

4. Notwendigkeit vertraglicher Regelungen

Nachdem die Rechtslage, wie oben bereits dargestellt, durchaus unklar ist, sollte in Rahmenlieferverträge und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine vertragliche Vorsorge für solche Fälle getroffen werden. In der Regel wird hierbei vereinbart, dass die Leistungspflicht für einen angemessenen Zeitraum suspendiert wird und eine Kündigungsmöglichkeit für beide Seiten besteht, wenn nach Ablauf dieses Zeitraumes die höhere Gewalt noch besteht. Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang auch, die Fälle der höheren Gewalt genau zu definieren.

Soweit bereits solche Regelungen bestehen, richten sich die Rechtsfolgen zunächst nach der konkreten vertraglichen Vereinbarung. Es lohnt sich daher, in den Vertragswerken und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzusehen, ob für diesen Fall eine vertragliche Vorsorge getroffen wurde.

5. Zusammenfassung

Im Ergebnis ist daher die Rechtslage nicht eindeutig und bedarf einer Betrachtung im Einzelfall. Nach unserer Auffassung ist eine freiwillige Einstellung des Geschäftsbetriebs mit erheblichen Unsicherheiten und Risiken verbunden.

Ob die Gerichte in den nächsten Jahren gleichsam in der Nachschau in solchen Fällen eine Unmöglichkeit oder einen Anspruch auf Vertragsanpassung annehmen werden, bleibt abzuwarten. Hierauf verlassen sollte man sich jedoch nicht.

 

Christian Weber

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Christian Weber

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