IT-Recht

LG Stuttgart weist Facebook (Meta Platforms Ireland Limited) in die Schranken

- Jens Rinker

LG Stuttgart weist Facebook (Meta Platforms Ireland Limited) in die Schranken: „nicht verwaltete Seite“ bzw. „inoffizielle Seite“ rechtswidrig – Landgericht Stuttgart, Urteil vom 24.2.2022 – 11 O 153/20.

Das größte soziale Netzwerk der Welt „Facebook“ steht schon seit einigen Jahren in der Kritik vieler Datenschützer und Politiker. Einer der Vorwürfe: das Netzwerk soll Unmengen an Daten sammeln, verarbeiten und verwerten – welche Daten erfasst werden, was mit diesen geschieht und wer von diesen Daten letztlich noch profitiert, ist oft unklar.

Facebook verwendet seit einigen Jahren einen Algorithmus, der gezielt Daten und Informationen von Unternehmen im Internet sammelt, die selbst noch keine Unternehmensseite beim Netzwerk haben. Aus diesen Daten kreiert die Software ein Unternehmensprofil mit Kontaktdaten, Bildern und teilweise sogar Markensymbolen. Nur durch einen leicht zu übersehenden Hinweis lässt sich der Unterschied feststellen. Diese Profile werden von Facebook als „nicht verwaltete Seiten“ oder „inoffizielle Seiten“ bezeichnet. Viele Unternehmen wissen von diesem Vorgang zunächst nichts, können aber bei Kenntnis und nach Verifizierung bei Facebook die Profile übernehmen und fortan nutzen.

Doch was, wenn die Unternehmen schon nicht wollen, dass eine solche „nicht verwaltete Seite“ ohne Einwilligung, Auftrag oder Mitwirkung existiert – möglicherweise sogar noch mit fehlerhaften Daten?

Unsere Mandantin – ein namhaftes Bauunternehmen – musste feststellen, dass die für sie ohne Einwilligung angelegte „inoffizielle Seite“ sogar einige Fehler enthielt. Teile der Kontaktdaten waren fehlerhaft wiedergegeben, sodass das Profil noch nicht einmal übernommen und berichtigt werden konnte. Zugleich wurden fälschlicherweise Bilder des Nachbarunternehmens hinterlegt.

Facebook wurde von uns aufgefordert, die Löschung des Profils vorzunehmen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, dem diese nicht nachkam. Während des laufenden Gerichtsverfahrens hatte Facebook die fehlerhaften Daten berichtigt. An der eigentlichen Seite hielt Facebook weiterhin fest.

Das Landgericht Stuttgart hat nun entschieden, dass Facebook die Veröffentlichung der nicht verwalteten Seite ohne Einwilligung unserer Mandantin unterlassen muss. Die „inoffizielle Seite“ greife durch das Errichten und öffentlich Zugänglichmachen in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs unserer Mandantin ein. Die 11. Kammer des Landgericht Stuttgart führte aus, dass jedem Unternehmen die Entscheidung zustehe, ob und wie es in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Facebook habe kein zu rechtfertigendes Interesse an der Verwendung der Daten. Ob auch ein Eingriff in das sog. Unternehmerpersönlichkeitsrecht vorliegt, hat das Landgericht offengelassen. Bei Zuwiderhandlung droht Facebook jetzt ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Facebook wird gegebenenfalls in Berufung gehen.

In Kenntnis dieser Umstände wird Unternehmen empfohlen, in jedem Fall zu prüfen, ob Facebook, nunmehr „Meta“, ein solches Unternehmensprofil angelegt hat. Unabhängig von der Korrektheit der Daten kann auch gegen die jeweilige Seite vorgegangen werden.

Jens Rinker

Jens Rinker

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht