Verkehrsrecht

Lieferverzögerung des bestellten neuen Autos

- Philip Betschinger

Bei der Beobachtung der Marktlage wird deutlich, dass zum einen die Lieferzeiten für bestellte Neuwägen sehr lange sein können und sich die Hersteller zum anderen sehr schwer tun, sog. unverbindliche Liefertermine im Rahmen der Bestellbestätigung des Autos anzugeben. Es ist für die Thematik Lieferverzögerung unerheblich, ob das Fahrzeug mittels Barkauf, Finanzierung oder Leasing bestellt wurde.

Ob und wann der Leasingnehmer/Käufer vom Leasingvertrag bzw. Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn sich die Lieferung des neuen Autos verzögert und ob bzw. unter welchen Umständen er Schadenersatzansprüche geltend machen kann, hängt primär davon ab, ob ein verbindlicher Liefertermin (in der Praxis nahezu nie) oder lediglich ein unverbindlicher Liefertermin bestätigt wurde. Je nachdem, ob dem Leasingnehmer/Käufer der Liefertermin verbindlich oder unverbindlich zugesagt wurde, ändern sich auch die Rechtsfolgen und hieraus folgenden Verhaltensempfehlungen für den Leasingnehmer/Käufer.

Eine gängige Bestätigung der Bestellung beinhaltet folgende Angabe zum Liefertermin: „Liefertermin ca. erstes Quartal 2024. Der Liefertermin gilt als unverbindlich.“ Üblich sind in den Allgemeinen Leasing- bzw. Geschäftsbedingungen der meisten Leasingunternehmen/Hersteller Bestimmungen über eine vom Leasingnehmer/Käufer hinzunehmende Überschreitung des Liefertermins von 28 Tagen bis 6 Wochen. Erst wenn der unverbindliche Liefertermin verstrichen ist und weitere 28 Tage bis 6 Wochen - je nach vertraglicher Regelung - vergangen sind, kann der Leasingnehmer/Käufer zur Lieferung des Autos – unter einer angemessenen Nachfristsetzung von 2 Wochen – aufgefordert werden.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Leasingnehmer/Käufer in der Regel von dem verbindlichen Vertrag zurücktreten oder auch Schadenersatz geltend machen. Die Thematik Schadenersatz betrifft insbesondere den Verlust von staatlichen Förderungen für E-Autos oder Plug-in-Hybride aufgrund der verzögerten Lieferung und Wegfall/Veränderung der Förderprogramme. Auch beim Rücktritt vom Kauf – oder Leasingvertrag gilt es vertragsspezifische Besonderheiten zu beachten, so dass sich anwaltliche Beratung im Vorfeld für beiden Varianten empfiehlt.

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
gepr. Versicherungsfachmann (IHK)
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht