Gesellschaftsrecht

Neue Mitteilungspflichten zum Transparenzregister

- Marcus Nerlich

Viele Unternehmen, die bislang nicht dazu verpflichtet waren, müssen ab dem 1. August 2021 die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden, ansonsten drohen Bußgelder.

Ab dem 1. August 2021 wird die sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz ersatzlos gestrichen. Bislang gilt die Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern, wie z.B. das Handelsregister, elektronisch abrufbar sind. Ab dem 1. August 2021 müssen auch diese Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte sich aus einem anderen Register ergeben, den wirtschaftlich Berechtigten direkt beim Transparenzregister erfassen.

Bei juristischen Personen zählt gemäß § 3 Abs. 1 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Existiert kein wirtschaftlich Berechtigter, so ist der „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte im Transparaenzregister zu erfassen. Für die Erfassung gelten nachfolgende Übergangsfristen:

Für AG, SE, KGaA
31.03.2022

Für GmbH,
Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft
30.06.2022

In sonstigen Fällen
(v.a. Stiftungen, Personenhandelsgesellschaften)
31.12.2022

Werden die Meldungen bis zum jeweiligen Datum nicht durchgeführt, kann ein Bußgeld bis zu einem Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR verhängt werden.

Auch sind die Unternehmen dazu verpflichtet, Änderungen zum wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich dem Transparenzregister zu melden. Die Eintragungen sind stets auf einem aktuellen Stand zu halten, ansonsten droht wieder ein Bußgeld.

Marcus Nerlich

Marcus Nerlich

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht