Gesellschaftsrecht

Neue Wege für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten in Baden-Württemberg: Die Partner-schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

- Ellen Steinacker

Seit 2013 steht Angehörigen freier Berufe offen, sich in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) zusammenzuschließen. Bislang stand Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten die PartG mbB nur in Bayern offen. Nunmehr dürfen sich aber auch diese Berufsgruppen in Baden-Württemberg der PartGG mbB bedienen.

1. Ein kurzes Kennenlernen der Partnerschaftsgesellschaft (mbB)

Die Partnerschaftsgesellschaft ist seit 1995 im Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe vom 25. Juli 1994 (PartGG) geregelt. Die Partnerschaftsgesellschaft wird durch einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag (§ 3 Abs. 1 PartGG) und die Eintragung im Partnerschaftsregister gegründet.

In der Partnerschaftsgesellschaft haften neben der Partnerschaftsgesellschaft als solche auch die Partner akzessorisch und mit ihrem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft (§ 8 Abs. 1 PartGG). Daneben sieht das Gesetz für berufliche Fehler eine Handelndenhaftung vor: Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung des Auftrags befasst, so haften nur sie neben der Partnerschaft (§ 8 Abs. 2 PartGG).

Die PartG mbB ist keine eigene Rechtsform, sondern lediglich eine besondere Form der Partnergesellschaft und in § 8 Abs. 4 PartGG geregelt. Gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG haftet für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die Partnerschaftsgesellschaft muss dann einen Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder „mbB“ tragen. Eine PartG mbB ist aber nur den freien Berufen eröffnet, deren berufsrechtliche Regelungen eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung vorsehen.

Bislang sahen die berufsrechtlichen Regelungen für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten in Baden-Württemberg keine gesetzliche Regelung für eine PartG mbB und deren Berufshaftpflichtversicherung vor. Lediglich in Bayern regelt das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) bereits seit 2015 die gesetzlichen Voraussetzungen der PartG mbB in Art. 18 Abs. 2 HKaG. Nunmehr hat Baden-Württemberg nachgezogen.

2. § 31 Abs. 3 HBKG n.F. – die PartG mbB für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten

Seit dem 16. Februar 2021 dürfen sich nun auch Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten in Baden-Württemberg unter den gesetzlichen Voraussetzungen in einer PartG mbB zusammenschließen, sofern sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5.000.000,00 EUR für jeden Versicherungsfall.

Liegt eine PartG mbB vor, haftet die Partnerschaftsgesellschaft als solche für berufliche Fehler eines Partners weiterhin. Die Partner der Partnerschaftsgesellschaft haften aber grundsätzlich für durch einen beruflichen Fehler eines Partners verursachten Schaden bei einem Dritten nicht persönlich. Der Dritte hat stattdessen gem. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG einen Direktanspruch gegen den Versicherer.

Der Versicherer und die Partnerschaftsgesellschaft selbst haften gem. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG als Gesamtschuldner. Ist der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet, ist der Versicherer im Verhältnis zur PartG mbB allein zur Leistung verpflichtet (§ 116 VVG). Hat der Versicherer somit an den Dritten Schadensersatz geleistet, ist ihm der Regress gegen die PartG mbB verwehrt.

Es muss allerdings beachtet werden, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 4 PartGG nur für „Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung“ gilt. Für sonstige Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft, wie z.B. aus Miet-/Leasingverträgen, Arbeitsverträgen usw., haften die Partner weiterhin akzessorisch mit ihrem persönlichen Vermögen.

Außerdem werden nach wohl einhelliger Auffassung deliktische Ansprüche gegen den Partner von der Haftungsprivilegierung nicht erfasst. Bei einem Behandlungs- oder Aufklärungsfehler kommen neben vertraglichen Schadenersatzansprüchen auch deliktische Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt, dem der Fehler unterlaufen ist, in Betracht. Insofern kann eine persönliche Haftung eines handelnden Partners also nicht ausgeschlossen werden.

Schließlich sollte man nicht außer Acht lassen, dass im Falle einer Umwandlung von einer Part-nerschaftsgesellschaft zu einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für bereits eingetretene Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung keine Haftungsprivilegierung greift. Hier wird es – mit zeitlichen Grenzen – bei der persönlichen akzessorischen Haftung der Partner neben der Partnerschaftsgesellschaft bleiben.

Ellen Steinacker (LL.M.)

Ellen Steinacker (LL.M.)

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Steuerrecht
Betriebliche Datenschutzbeauftragte (IHK)