Mit der Frage, ob sich ein Arbeitnehmer während der Freistellung schon um einen neuen Job bemühen muss, beschäftigte sich jüngst das Bundesarbeitsgericht – nein, so das BAG.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd § 615 S. 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Der Arbeitgeber befindet sich in diesem Fall aufgrund der Freistellungserklärung während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist.
Anders kann die Situation nach Ablauf der Kündigungsfrist sein, wenn die Parteien noch um die Wirksamkeit der Kündigung streiten und der Arbeitnehmer Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzug des Arbeitgebers geltend machen möchte.
Ein Fall des böswilligen Unterlassens des Verdienstes nach Ablauf der Kündigungsfrist kann eintreten, wenn ein Arbeitnehmer trotz der Möglichkeit, Einkommen zu erzielen, absichtlich und ohne triftigen Grund auf Einkommensmöglichkeiten verzichtet. Ein solcher Fall tritt typischerweise bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, verzögerter oder unzureichenden Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle oder der Verweigerung der Teilnahme an Weiterbildungen oder Qualifikationen ein.
In diesem Fall könnte der Arbeitgeber argumentieren, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten aktiv auf Einkommensmöglichkeiten verzichtet hat, was zu einem unnötigen Verdienstausfall geführt hat. Dies würde den Verdienstausfall dann als böswilliges Unterlassen des Verdienstes qualifizieren, was rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wie etwa den Verlust des Annahmeverzugslohns oder Schadensersatzforderungen.