Die Schäden der Gastronomie und Beherbergungsbetriebe durch die Corona-Pandemie beschäftigen die Justiz seit Jahren. Neu ist das Urteil vom 18. Januar 2023 des BGH, Aktenzeichen IV ZR 465/21, wonach für den zweiten Lockdown ab November 2020 Leistungen denkbar sind, wenn folgende Formulierung verwendet wird:
Versicherungsschutz besteht wegen einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannt werden.
Wenn in diesen Versicherungsbedingungen kein zusätzlicher oder eigenständiger Katalog versicherter Krankheiten und Erreger aufgeführt wird, besteht für den zweiten Lockdown ab November 2020 deshalb ein Leistungsanspruch, weil bis November 2020 das Coronavirus in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und dort namentlich genannt wurde.
Allerdings wird dann zu prüfen sein, inwieweit die November- und Dezember-Hilfen 2020 (die nicht zurückforderbar waren) den entstandenen Schaden ausgeglichen haben oder auf die Leistung des Versicherers anzurechnen sind. Zu diesem Punkt hat der BGH sich nicht geäußert. Das Urteil des BGH vom 18. Januar 2023 musste sich damit auch nicht befassen, weil ein reines Feststellungsurteil getroffen wurde. Allerdings ist aus der Ausgangsentscheidung des OLG Celle vom 18. November 2021 offensichtlich, dass man sich im Falle einer Schadensbezifferung mit genau diesem Thema befassen werden muss. Eine Entscheidung zur Anrechenbarkeit der staatlichen Hilfen gibt es noch nicht.
Aus der Praxis ist bekannt, dass die Versicherer die Betriebsschließungsversicherungen regelmäßig zum 31. Dezember 2020 gekündigt haben, sodass die Entscheidung des BGH nur noch für wenige Betriebe relevant sein dürfte. Der möglicherweise versicherte zweite Lockdown war die Zeit vom 3. November 2020 bis 25. Mai 2021.