Nicht selten kommt es vor, dass von Berufsträgern, wie zum Beispiel Steuerberatern oder Rechtsanwälten uneigennützige Treuhandkonten für ihre Mandanten übernommen werden. Zumeist erhält der Treuhänder Geld um diese zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Einigungsversuchs mit Schuldenerlass an die Gläubiger des Mandanten auszubezahlen. Der Vorteil des Treuhandkontos liegt darin, dass Gläubiger des Mandanten das Treuhandguthaben nicht wie dessen Bankguthaben aufgrund eines Vollstreckungstitels bei ihm pfänden können, sodass ein Zugriffshindernis be-steht. Vor allem in Sanierungsverfahren werden oft Treuhandkonten für den Schuldner geführt, damit nach einer Einigung mit den Gläubigern, die Auszahlung umgehend erfolgen kann.
Diese Vorgehensweise birgt jedoch nach einem Urteil des BGH vom 26. April 2012 ein erhebliches Risiko für den Treuhänder, da er über die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zum Wertersatz verpflichtet ist, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners/Mandanten kennt und vereinbarungsgemäß die ihm überlassenen Geldbeträge an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet.
Im Fall der späteren Insolvenz des Mandanten kann der Insolvenzverwalter den Treuhänder somit auf Wertersatz in Anspruch nehmen. Der Treuhänder haftet zwar gesamtschuldnerisch mit dem die Zahlung empfangenden Dritten, dies führt jedoch dazu, dass er vorrangig und alleine vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden kann, um sich dann bei den Zahlungsempfängern schadlos zu halten.
Da es sich um einen Wertersatzanspruch und nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, dürften Haftpflichtversicherungen nicht eintrittspflichtig sein.
Die Gefahr der Übernahme uneigennütziger Treuhandaufträge liegt somit auf der Hand, weshalb hiervon abzuraten ist. Es gibt andere Sanierungsinstrumente.