Die Schlussabrechnungsfrist für die Überbrückungs-, Neustart-, November- und Dezemberhilfen, die eigentlich bereits am 31. Oktober 2023 geendet hatte, lief nunmehr - bei beantragter Fristverlängerung - endgültig zum 30. September 2024 ab.
Aufgrund der nunmehr erlassenen Schlussbescheide wurden die ursprünglichen Bewilligungsbescheide teilweise zurückgenommen bzw. widerrufen. Dies führt wiederum zu Rückforderungen in teils existenzbedrohender Höhe für die betroffenen Unternehmer und Unternehmen.
Es zeichnet sich jedoch bereits ab, dass eine große Anzahl dieser Schlussbescheide fehlerhaft ist (z.B. hinsichtlich der Annahme eines verbundenen Unternehmens bei Familienbetrieben) und folglich mit einer gewissen Erfolgsaussicht angegriffen werden können und sollten. Es sollte daher jeder Schlussbescheid einer eingehenden Prüfung unterzogen werden.
Wichtig ist jedoch, dass gegen diese Schlussbescheide fristgemäß Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel eingelegt wird, um den Eintritt der Bestandskraft und die damit einhergehende Unanfechtbarkeit zu verhindern. Die einzuhaltenden Fristen ergeben sich aus den, den Bescheiden beigefügten bzw. in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrungen.
Grds. bedarf jeder Schlussbescheid einer eigenständigen Prüfung, da die Voraussetzungen für jeden Unternehmer und jedes Unternehmen einzeln zu prüfen sind. Da zudem jedes Bundesland seine eigenen Vorschriften und Förderrichtlinien hat, sind behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in anderen Bundesländern nicht unbedingt auf Streitfälle in Baden-Württemberg anwendbar. Pressemitteilungen und Veröffentlichungen sind daher regelmäßig mit Vorsicht zu genießen.
Bei KP stehen in Ihnen die nebenstehenden Kollegen als Ansprechpartner für die Prüfung und ggf. Anfechtung der Schluss- und Rückforderungsbescheide gerne zur Verfügung.