Versicherungsrecht

Reisekrankenversicherung – Rücktransportkosten bei Erkrankung im Ausland

- Philip Betschinger

Das OLG Koblenz stuft übliche Klausel in den Versicherungsbedingungen für unwirksam ein.

Die Reisekrankenversicherung sieht dem Grunde nach Leistungen des Versicherers während des Auslandaufenthaltes der versicherten Person vor. Neben den Aufwendungen für Heilbehandlungen sind hiervon auch die Kosten des Krankenrücktransportes gedeckt.

Die üblichen Klauseln der Versicherer sehen für den Fall des Rücktransportes vor, dass die Kosten übernommen werden, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen. Der Rücktransport muss objektiv medizinisch notwendig sein sowie aufgrund einer ärztlichen Anordnung durchgeführt werden.

Entsprechende Klausel ist nach der Ansicht des OLG Koblenz (Urt. v. 13.07.2016 – 10 U 946/15) als unwirksam einzustufen.  Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne der §§ 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB unangemessen, weil sie die Rechte des Versicherungsnehmers so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird.

Im Ergebnis komme es lediglich und ausschließlich drauf an, ob der Rücktransport in Anbetracht der Gesundheitsschädigung des Versicherungsnehmers medizinisch notwendig gewesen ist. Eine ärztliche Anordnung des Rücktransportes ist nicht notwendig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt medizinische Notwendigkeit vor, „wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen“.

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
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