Leasingrecht

Sach- und Preisgefahr/ Sonderkündigung im Leasingvertrag

- Philip Betschinger

Durch die Übergabe des geleasten Kraftfahrzeugs geht in der Regel die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer über. Beispielsweise regeln gängige Verträge den Übergang sowie dessen Rechtsfolgen wie folgt:

§ Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie des Verlustes, Diebstahls, der Unterschlagung, der Beschädigung, der Vernichtung, des vorzeitigen Verschleißes des Fahrzeuges trägt der Leasingnehmer. Solche Ereignisse entbinden den Leasingnehmer weder von der Verpflichtung, die vereinbarten Leasingraten zu leisten, noch von den sonstigen Verpflichtungen dieses Leasingvertrages.

Für diesen Fall steht dem Leasingnehmer aber ein Sonderkündigungsrecht des Leasingvertrages zu:

§ Bei Verlust, Untergang und Beschädigung des Fahrzeuges kann der Leasingvertrag von jeder Vertragspartei binnen 6 Wochen nach dem Schadenseintritt zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden, bei Beschädigung jedoch nur, wenn die Reparaturaufwendungen mindestens 2/3 des Zeitwertes des Fahrzeuges betragen. Machen die Parteien von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, so hat der Vertragspartner Anspruch auf den Zeitwert des Fahrzeuges oder den Restvertragswert welcher auch immer der höhere sei. Der Verwertungserlös und die Versicherungsentschädigung werden bis zur Höhe des Zeit- bzw. Restvertragswertes angerechnet. Für eine eventuelle Unterdeckung haftet der Leasingnehmer.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers, wonach dieser im Falle der Kündigung des Leasingvertrages wegen Verlusts des Leasingfahrzeugs Anspruch auf dessen Zeitwert oder den Restvertragswert in Höhe seines nicht amortisierten Gesamtaufwandes hat, wobei der höhere Wert maßgebend ist, benachteiligt den zur Versicherung des Fahrzeugs verpflichteten Leasingnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs.1 BGB (BGH, Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 242/05).

Wird der Leasingvertrag in einem solchen Fall gekündigt, hat der Leasinggeber nach der gängigen Rechtsprechung einen Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Gesamtaufwands.

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
gepr. Versicherungsfachmann (IHK)
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