Bau- und Architektenrecht

Schwarzgeldabrede via WhatsApp: Was die „Augen von F“ nicht sehen sollten, sah das Gericht!

- Daniel Krummacher

Einem Bauunternehmer steht kein Werklohn zu, wenn er und der Besteller darüber einig waren, dass die Arbeiten „ohne Rechnung“ und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. Das gilt auch dann, wenn beide Beteiligten im gerichtlichen Verfahren die Schwarzgeldabrede leugnen, wie das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.01.2020 (Az. I-21 U 34/19) entschied.

Ein Bauunternehmer hatte Sanierungsarbeiten erbracht. Während des Baus zahlte der Auftraggeber mehrere hunderttausend Euro als Abschläge an ihn – ohne Rechnung. Für weitere Abschlagszahlungen bat der Unternehmer den Auftraggeber per WhatsApp, auf verschiedene Konten zu bezahlen, damit „die Augen von F. nicht so viel sehen“. Nach Abschluss der Bauarbeiten verlangte der Unternehmer die Restzahlung von weiteren ca. 275.000 EUR, die er schließlich einklagte. Gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG Düsseldorf bestätigte die vorhergehende Entscheidung und wies die Berufung zurück. Das Gericht war – wie die erste Instanz – davon überzeugt, dass mit „F.“ das Finanzamt gemeint war. Dafür hätten nicht nur die Begleitumstände gesprochen, sondern auch, dass der Unternehmer nicht plausibel erklären konnte, wer „F.“ stattdessen war. Auch wenn beide Parteien die Schwarzgeldabrede bestritten, war das Gericht nach Auswertung der WhatsApp-Kommunikation von ihr überzeugt. Weil der gesamte Vertrag gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstieß, war er nichtig.

Reutlinger Generalanzeiger
„Recht im Alltag“ am 19. Februar 2020

 

Daniel Krummacher

Daniel Krummacher

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht