Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht

Soforthilfen für Unternehmer aufgrund der Corona-Pandemie in Baden-Württemberg jetzt verfügbar/ potentielle zivil- und strafrechtliche Folgen für Antragsteller

- Alexandros Triantafillidis

Seit Mittwoch, den 25. März 2020, ist die landeseigene Online-Plattform (https://www.bw-soforthilfe.de) verfügbar, auf der Unternehmer die Anträge auf Soforthilfe einreichen können. Der Antrag selbst befindet sich etwas versteckt auf der Seite https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/ unter dem Reiter Antragsverfahren.

Erste Voraussetzung hierfür ist eine selbständige Tätigkeit, die in Baden-Württemberg ausgeübt wird. Es wird jede unternehmerische Tätigkeit gefördert, unabhängig von der Rechtsform. Die maximale Fördersumme ist abhängig von der Größe des Unternehmens. Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu insgesamt

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,
  • 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.

Wichtigste Voraussetzung zur Gewährung von Hilfszahlungen ist, dass der Unternehmer infolge der Corona-Pandemie einen Liquiditätsengpass oder entsprechende Umsatzeinbrüche erlitten hat. Die diesbezügliche Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft vom 22. März 2020 (https://assets.baden-wuerttemberg.de/pdf/200325_Richtlinie_Soforthilfe-Corona_BW.pdf) sieht explizit vor, dass Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind nicht förderfähig sind. Insofern gilt es für Unternehmer genau zu prüfen, wann etwaige Liquiditätsengpässe eingetreten sind und warum. Sollte kein Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bestehen ist eine Förderung also ausgeschlossen. Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine soll jedoch kein Liquiditätsengpass sein. Ein Liquiditätsengpass soll auch mehr als der entgangene Gewinn sein. Das Unternehmen muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für das Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Hier stellt sich die Frage, ob der Unternehmer auch privates liquides Vermögen zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen heranziehen muss oder ob dieses außer Betracht bleibt. Nach dem Wortlaut der Richtlinie ist davon auszugehen, dass auch privates (zumindest liquides) Vermögen bei der Berechnung heranzuziehen ist, da darauf abgestellt wird, dass laufende Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können. Die Landesregierung wurde für diese Unklarheit scharf kritisiert. Am Nachmittag des 29. März 2020 hat das Wirtschaftsministerium klargestellt, dass die Soforthilfe ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt wird (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/erleichterungen-bei-den-foerderbedingungen-fuer-soforthilfen/). Bemerkenswert ist bei dieser Klarstellung, dass lediglich die Auszahlung genannt wird, welche ohne Prüfung des privaten Vermögens stattfinden soll. Ob der Zuschuss auch behalten werden darf, wenn sich nachträglich zeigt, dass genügend privates liquides Vermögen vorhanden war, ist nach meiner Auffassung immer noch nicht geklärt. Die Klarstellung des Wirtschaftsministeriums lässt einen diesbezüglichen Willen erkennen, von einer Rechtssicherheit sollte man jedoch (noch) nicht ausgehen.

Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist konkret zu beziffern. Es können beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden. Zudem sieht das Wirtschaftsministerium vor, dass der Liquiditätsengpass und der Umsatzeinbruch konkret begründet werden muss. Der einfache Verweis auf Corona-Pandemie soll nicht ausreichen.

Für Unternehmer wichtig zu wissen ist auch, dass Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie Kurzarbeitergeld für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Berechnung der Soforthilfe zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist der gesamte Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch. Dies bedeutet, dass die vorgenannten Entschädigungsleistungen nicht von der Soforthilfe abzuziehen sind, wenn der Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch tatsächlich noch in der beantragten Höhe besteht.

Falls der Unternehmer seinen Dispo- bzw. Kontokorrentkredit überzogen hat ist dies ungefährlich im Hinblick auf die Auszahlung der Soforthilfe. Nach der Richtlinie des Wirtschaftsministerium ist es den Banken verwehrt, die Soforthilfe mit eigenen Forderungen gegenüber dem Unternehmen zu verrechnen.

In dem Soforthilfeantrag muss eidesstattlich versichert werden, dass die gemachten Angaben zutreffen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Beantragende falsche Angaben gemacht hat, ist mit einer strafrechtlichen Ahndung zu rechnen: Eine falsche eidesstattliche Versicherung kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedeuten (§ 156 StGB). Darüber hinaus steht dann auch der Vorwurf des Subventionsbetrugs im Raum.

Die relevanten Unterlagen müssen vom Unternehmen 10 Jahre aufbewahrt werden. Unrechtmäßig geleistete Zuwendungen sind vom Zuwendungsempfänger nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zurückzuzahlen, mit nachträglichen Überprüfungen der Soforthilfen ist also zu rechnen. Daher empfehlen wir, nicht leichtfertig irgendwelche Beträge in das Antragsformular einzutragen, sondern sorgfältig zu prüfen, welchen förderwürdigen Liquiditätsengpass bzw. Umsatzeinbruch das Unternehmen/ der Unternehmer tatsächlich erlitten hat.

Alexandros Triantafillidis

Alexandros Triantafillidis

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht