Arbeitsrecht

Teilzeitarbeit darf sich auf die Höhe der betrieblichen Altersversorgung auswirken

- Achim Wurster

Sehen Versorgungszusagen von Arbeitgebern im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung vor, dass die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden, ist dies nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.03.2021 - 3 AZR 24/20 zulässig. In diesem Urteil hat das BAG auch klargestellt, dass der Arbeitgeber eine Höchstgrenze des Altersruhegelds für Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses kürzen darf.

Der Fall

Die klagende Arbeitnehmerin war ca. 40 Jahre bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit tätig. Sie bezieht seit dem 01.05.2017 eine Altersrente, deren Grundlage Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ist. Die Höhe der Altersrente hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Für in Teilzeit tätige Arbeitnehmer sieht die Konzernbetriebsvereinbarung vor, dass für das versorgungsfähige Einkommen das Einkommen relevant ist, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach in Teilzeit erbrachte Beschäftigungszeiten auch nur anteilig berücksichtigt werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt.

Die Leistungsordnung sieht für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375,00 € im Monat vor, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor. Rechnerisch hätte die Klägerin insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet, was zu einer deutlich höheren Altersrente geführt hätte. Daher wehrte sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors und klagte auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben.

BAG: Anwendung des Teilzeitfaktors nicht zu beanstanden

Das BAG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads sei wirksam. Eine Benachteiligung i.S.d. § 4 Abs. 1 TzBfG wegen der Teilzeitarbeit liege nicht vor. Die Klägerin sei nicht mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, vergleichbar. Eine Benachteiligung liegt auch nicht darin, dass der Arbeitgeber den nach der Leistungsordnung ermittelten Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt hatte. Die Klägerin erhalte nach dem BAG vielmehr zulässigerweise ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspreche.

Fazit

Das BAG hat hier einige Klarstellungen vorgenommen. So ist es grundsätzlich zulässig, wenn Versorgungsordnungen bei Teilzeitarbeitnehmern den Zugangsfaktor zur betrieblichen Altersversorgung entsprechend dem Verhältnis zu einem Vollzeitarbeitnehmer reduzieren und/oder eine vorgesehene Versorgungshöchstgrenze ebenfalls anhand des Teilzeitfaktors reduzieren. Eine unzulässige Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit ist hier nicht gegeben.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)