Reiserecht

Thomas Cook insolvent – Was Reisende jetzt wissen sollten

- Daniel Krummacher

[überarbeiteter Artikel, Stand: 25. September 2019, 12 Uhr]

Die Nachricht vom Insolvenzantrag des ältesten Touristikkonzerns der Welt, der britischen Thomas Cook plc, sorgt aktuell für Sorgen bei tausenden Pauschalreisenden aus Deutschland und aller Welt (<link https: www.faz.net aktuell wirtschaft unternehmen thomas-cook-pleite-140-000-deutsche-urlauber-betroffen-16398508.html>www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/thomas-cook-pleite-140-000-deutsche-urlauber-betroffen-16398508.html). Viele Kunden sind verunsichert, ob sie vom bereits erreichten Urlaubsziel wieder zurückbefördert werden, ob sie eine gebuchte Reise noch antreten sollten, welche Möglichkeiten sie haben, sich vor Reisebeginn von einer gebuchten Reise zu lösen und ob und wie sie bereits geleistete Reisepreis-Anzahlungen zurückerstattet bekommen. Insgesamt sollen ca. 600.000 Touristen betroffen sein.

Wir wollen die wichtigsten Fragen kurz und übersichtlich beantworten.

Was ist passiert?

Der britische Reisekonzern „Thomas Cook Group plc“ leitete in der Nacht zum 23.9.2019 ein Konkursverfahren ein. Noch am 23.9.2019 teilten die deutschen Töchter des Konzerns auf ihrer Webseite (Mitteilung unter <link https: www.thomascook.de impressum.html>www.thomascook.de/impressum.html am 23.09.2019 um 12:00 Uhr) mit, die Verhandlungen zur Rekapitalisierung der „Thomas Cook Group plc“ seien gescheitert. Daher stellten die „Thomas Cook GmbH“, die „Thomas Cook Touristik GmbH“ und die „Bucher Reisen & Öger Tours GmbH“ zunächst auf Notgeschäftsführung um. Reisen mit Abreisedatum 23.9. und 24.9. wurden nicht durchgeführt. Jeglicher Verkauf von Reisen etwa unter den Marken „Neckermann Reisen“, „Bucher Last Minute“, „Öger Tours“, „Air Marin“ und „Thomas Cook Signature“ wurde erst gestoppt und später eingestellt. Einzig der Reiseveranstalter „Aldiana“ war nicht betroffen.

Der Thomas-Cook-Flugbetrieb in Großbritannien wurde mit sofortiger Wirkung eingestellt.

Die deutsche „Condor“, ebenfalls Thomas-Cook-Tochter, teilte mit, Flüge würden grundsätzlich weiter durchgeführt. Urlauber von Thomas-Cook-Veranstaltern wurden am 23.9. und 24.9. aber nicht befördert (<link https: www.stuttgarter-nachrichten.de inhalt.reiseanbieter-in-der-insolvenz-condor-darf-thomas-cook-fluggaeste-nicht-mehr-annehmen.9f672b8e-2d0f-46c9-878b-bbce0108f837.html>www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.reiseanbieter-in-der-insolvenz-condor-darf-thomas-cook-fluggaeste-nicht-mehr-annehmen.9f672b8e-2d0f-46c9-878b-bbce0108f837.html).

Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässe beantragte „Condor“ umgehend einen staatlich verbürgten Überbrückungskredit. Dieser wurde am 24.9. in Höhe von 380 Millionen Euro bewilligt, „Condor“ kann also weiterfliegen, wenn die EU-Kommission der KfW-Hilfe zustimmt (<link https: www.faz.net aktuell wirtschaft unternehmen condor-bekommt-staatliche-hilfe-und-sucht-neuen-eigner-16401820.html>www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/condor-bekommt-staatliche-hilfe-und-sucht-neuen-eigner-16401820.html).

Unterdessen teilt Thomas Cook mit, dass die deutschen Tochtergesellschaften „Thomas Cook GmbH“, die „Thomas Cook Touristik GmbH“ und die „Bucher Reisen & Öger Tours GmbH“ am 25.9.2019 ebenfalls jeweils Insolvenzantrag stellen müssen. Ob das auch für weitere Gesellschaften passiere, sei noch offen und würde in Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter entschieden (Mitteilung der <link https: www.thomascook.de>www.thomascook.de am 25.9.2019 um 14:30 Uhr). Hintergrund dafür sei, dass die Tochtergesellschaften für die Gesamtverpflichtungen des Konzerns mithaften müssten. Die Gesellschaften betonten ihr Bemühen darum, in Abstimmung mit Auswärtigem Amt, dem Reiseinsolvenzversicherer und weiteren Partnern die geordnete Rückführung der Gäste zu ermöglichen. Betroffene Kunden könnten sich für Informationen zum weiteren Vorgehen an den vom Versicherer „Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland“ beauftragten Dienstleister KAERA AG wenden unter: <link http: www.kaera-ag.de>www.kaera-ag.de.

Werde ich von einer gebuchten Reise wieder zurückbefördert?

Aktuell sind etwa 140.000 Reisende mit den deutschen Reiseveranstaltern von Thomas Cook unterwegs. Allein am 23.9. und 23.9. sollten 21.000 Menschen abreisen.

Während in Großbritannien die staatliche Behörde CAA für die Rückbeförderung der Touristen sorgen will, sind in Deutschland die Unternehmen in der Pflicht. Im Notfall sind sie verantwortlich dafür, die Urlauber zurückzubringen. In der Praxis helfen dann andere Fluggesellschaften, Touristen nach Deutschland zu holen, wenn deren Reiseanbieter oder die gebuchte Airline insolvent ist.

Voraussetzung dafür ist, dass die Rückbeförderung vertraglicher Teil der Pauschalreise ist. Nach § 651r Abs. 1 S. 2 BGB und dem Reisevertrag hat der Veranstalter dann die Rückbeförderung und auch die Beherbergung bis zur Rückbeförderung sicherzustellen. Der Reisende darf nicht mehr wie früher auf einen nachträglichen Kostenerstattungsanspruch verwiesen werden (BT-Drs. 18/10822, 88). Die Übernahme der Organisation durch den Kundengeldabsicherer (oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen, z.B. einen anderen Reiseveranstalter) entspricht dabei aus Kostengründen der Praxis (vgl. dazu MüKoBGB/Tonner § 651k Rn. 11). Bei „Thomas Cook“ organisiert offenbar „kaera“ dies für die „Zurich Insurance“.

Ein Erstattungsanspruch steht dem Reisenden nur noch zu, wenn der Kundengeld-Absicherer die Rückbeförderung und eine überbrückende Beherbergung nicht leistet. Darauf werden Reisende schon vor Vertragsschluss mit Formblatt hingewiesen: Die Rückbeförderung ist gewährleistet, ein Ansprechpartner für den Fall ausfallender Leistungen wird benannt. Auf dem Sicherungsschein sind Kontaktdaten angegeben.

Bei der „vereinbarten Rückbeförderung“ darf der Reisende auch den entsprechenden Qualitätsstandard erwarten, den er ursprünglich gebucht hatte. Daher muss die Beherbergung auch entsprechend der vereinbarten Güte erfolgen.

Soll ich eine gebuchte Reise noch antreten?

Da die in Rede stehenden Reiseveranstalter zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet haben, erscheint es sehr fraglich, dass gebuchte Reisen noch durchgeführt werden. Stattdessen sollten Kunden beim Insolvenzversicherer die Erstattung des Reisepreises geltend machen.

Wie verhalte ich mich, wenn mein Veranstalter während meiner Reise Insolvenz angemeldet hat?

Tritt die Insolvenz während der Reise ein, so ist der anteilige Reisepreis für die ausgefallenen Reiseleistungen zu erstatten. Dieser Erstattungsanspruch kann auch Zahlungen umfassen, die Reisende unmittelbar an den Leistungserbringer (also z.B. den Hotelier) bezahlen, wenn dieser vom Reiseveranstalter noch nicht bezahlt worden ist und er die Reisenden unter Druck setzt, z.B. das Hotel selbst zu bezahlen. Im Übrigen muss der Veranstalter oder eben der Insolvenzversicherer (hier „Zurich“ durch „kaera“) die Reisenden wie erörtert zurückbefördern (s.o.). Laut Thomas-Cook-Deutschland-Chefin Stefanie Berk genieße die geordnete Rückbeförderung der Gäste aktuell Priorität vor der Erstattung von Reisepreisen (<link https: www.faz.net aktuell wirtschaft unternehmen deutsche-thomas-cook-chefin-erklaert-wie-es-weitergeht-16402467.html>www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/deutsche-thomas-cook-chefin-erklaert-wie-es-weitergeht-16402467.html.)

Welche Rechte habe ich, wenn mein Veranstalter vor Reiseantritt Insolvenz anmeldet?

Haben – wie vorliegend – die konkreten Veranstalter noch vor Reiseantritt Insolvenz angemeldet, sollte die Reise im Zweifel nicht angetreten werden. Denn nun steht dem Reisenden grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Reisepreis zu, soweit die Reiseleistungen wegen der Zahlungsunfähigkeit ausfallen. Versucht der Reisende die Reise dennoch anzutreten, besteht das Risiko, dass er vor Ort für Reiseleistungen (z.B. Bus oder Hotel) nochmal bezahlen muss oder er direkt wieder nach Hause befördert wird.

Gemäß § 651r BGB kann sich der Pauschalreisende direkt an den Aussteller des Sicherungsscheins wenden, hier also „kaera“ für die „Zurich Insurance“. Der Reisende sollte seine Erstattungsansprüche nach § 651r Abs. 1, Abs. 3 S. 2 BGB gegenüber dem Kundengeld-Absicherer unverzüglich und nachweislich geltend machen, am besten über die im Sicherungsschein angegebenen Kontaktdaten oder die veröffentlichten. Der Absicherer muss die Ansprüche dann „unverzüglich“ erfüllen – also ohne schuldhaftes Zögern, was eine angemessene Zeit zur Prüfung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Teils umfasst (BT-Drs. 18/10822, 89).

Kann der Kundengeld-Absicherer selbst anbieten, die Reise fortzusetzen?

Nach § 651r Abs. 3 S. 1 BGB könnte der Kundengeld-Absicherer die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten, er muss aber nicht. Der Reisende kann dann entscheiden, ob er dieses Angebot annimmt oder nicht. Hintergrund ist, dass es für den Versicherer je nach Reise auch günstiger sein kann, die Reise selbst weiter zu veranstalten oder die Organisation der vorzeitigen Rückreise zu organisieren (vgl. BT-Drs. 18/10822, 88). Es besteht indes keine Pflicht für den Versicherer, umgekehrt also auch kein Recht des Reisenden, derartiges einzufordern. Gibt es ein Angebot, bleibt es das Recht des Kunden, das Angebot anzunehmen oder auszuschlagen.

Daniel Krummacher

Daniel Krummacher

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht