Erbrecht

Überlassung von Immobilien an Kinder im Erb-, Steuer- oder Pflegefall

- Ellen Steinacker

1. Einleitung: Immobilienüberlassung als Teil der Nachfolgeplanung 

In der Vermögens- und Nachfolgeplanung spielt die frühzeitige Übertragung von Immobilien an die nächste Generation eine zentrale Rolle – besonders im familiären Kontext. Häufig übertragen Eltern ihre selbstgenutzte Immobilie im Wege eines sogenannten Überlassungsvertrags auf ihre Kinder. Um das Haus weiterhin bewohnen zu können, sichern sie sich meist ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht, das im Grundbuch eingetragen wird. In der Regel erfolgt die Übertragung unentgeltlich, also als Schenkung. 

Ein solcher Schritt kann jedoch weitreichende rechtliche Folgen haben – nicht nur im Zivil- und Erbrecht, sondern auch im Steuer- und Sozialrecht. Eine sorgfältige Planung ist deshalb unerlässlich. 

2. Erbrechtliche Konsequenzen 

Im Erbrecht führen Überlassungsverträge zu unterschiedlichen Folgen, insbesondere bei der Ausgleichung, im Pflichtteilsrecht und bei Erbverträgen. 

  • Hat ein Kind zu Lebzeiten des Erblassers eine Immobilie unentgeltlich erhalten, kann es im Erbfall verpflichtet sein, diese Zuwendung gegenüber seinen Geschwistern auszugleichen. Das gilt insbesondere, wenn die Überlassung als Ausstattung zur wirtschaftlichen Absicherung gedacht war. Solche Ausgleichspflichten können den Gleichheitsgrundsatz unter den Kindern wahren – aber auch zu Streit führen.
  • Schenkungen zu Lebzeiten bleiben beim Pflichtteilsrecht nicht unberücksichtigt. Der Immobilienwert wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, wodurch Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen können. Diese Ansprüche vermindern sich jährlich um 1/10 des Schenkungswerts, beginnend ein Jahr nach der Schenkung. 
    Wichtig: Bei einem Nießbrauch oder Wohnrecht beginnt diese Frist nicht mit der Übertragung, sondern erst mit dem Tod des Schenkers. Grund: Die Immobilie gilt bis dahin nicht als vollständig aus dem Vermögen ausgeschieden
  • Hat der Schenker einen Erbvertrag abgeschlossen oder ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen errichtet, kann eine spätere Schenkung – z. B. an ein anderes Kind – den vertraglich Begünstigten benachteiligen. In solchen Fällen kann der Vertragserbe nach dem Tod des Schenkers die Herausgabe des Geschenks verlangen.

3. Steuerrechtliche Aspekte 

Im Steuerrecht können Überlassungen zu Lebzeiten einer steueroptimierten Nachfolgeplanung dienen.

  • Im Steuerrecht gilt die Überlassung als Schenkung. Zwischen Eltern und Kindern existiert aktuell ein hoher Freibetrag von 400.000,00 EUR pro Kind, der alle Schenkungen eines Elternteils innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren umfasst. Durch geschickte zeitliche Planung lassen sich mehrere Freibeträge nacheinander nutzen.
  • Der Wert der Immobilie wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Belastungen wie ein Nießbrauch oder Wohnrecht werden wertmindernd berücksichtigt, was den steuerpflichtigen Erwerb deutlich reduzieren kann. 

4. Sozialrechtliche Folgen 

Erbringt ein Sozialträger Leistungen an den Schenker, kann sich der Sozialträger unter Umständen Zugriff auf den Schenkungsgegenstand oder auf daraus erzielte Einkünfte verschaffen.

  • Werden die Eltern nach der Schenkung pflegebedürftig und benötigen staatliche Unterstützung (z. B. Heimunterbringung), kann das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen die Schenkung widerrufen. Dies ist möglich, wenn die Übertragung weniger als zehn Jahre zurückliegt und der Beschenkte leistungsfähig ist.
  • Wurde ein Nießbrauch vereinbart, kann der Sozialhilfeträger auch Ansprüche aus dem Nießbrauchsrecht auf sich überleiten, um etwa Mieteinnahmen zur Deckung der Pflegekosten zu nutzen.
  • Zuwendungen an Kinder – wie z. B. eine Immobilie – können bei der Berechnung des Elternunterhalts eine Rolle spielen. Erzielt das Kind daraus Einnahmen oder spart Wohnkosten, kann dies als Vermögensvorteil gewertet werden und die Unterhaltsverpflichtung erhöhen. 

5. Fazit 

Die unentgeltliche Übertragung von Immobilien an Kinder sollte nie leichtfertig erfolgen. Sie berührt zahlreiche Rechtsgebiete und kann im Erbfall, im Steuerbescheid oder im Pflegefall weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Eine individuelle rechtliche Beratung ist daher unverzichtbar, um Streitigkeiten und unerwünschte Belastungen zu vermeiden.

Portrait von Rechtsanwältin Ellen Steinacker

Ellen Steinacker (LL.M.)

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Steuerrecht
Betriebliche Datenschutzbeauftragte (IHK)