Arbeitsrecht

Verjährt der Jahresurlaub nach drei Jahren?

- Sibylle Schmuker

Die Pfingstferien stehen vor der Türe und damit stellt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frage: Wie viel Jahresurlaub steht dem einzelnen Arbeitnehmer eigentlich zu?

Dies dürfte ganz wesentlich davon abhängen, ob Urlaubsansprüche unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben verjähren können.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in welchem eine Angestellte behauptet, dass ihr noch Resturlaub aus dem vorangegangen Jahrzehnt zusteht. Nach Ansicht des Arbeitgebers verjähren die Urlaubsansprüche aufgrund der Regelverjährung bereits nach drei Jahren.

Die deutschen Fachgerichte gaben der Angestellten Recht und begründeten dies damit, dass der Anspruch auf Urlaub, ohne die Information eines möglichen Erlöschens durch den Arbeitgeber nicht verfallen könne. Insbesondere könne der Arbeitgeber die Erfüllung des über die Jahre aufgehäuften Urlaubsanspruchs nicht unter Berufung auf den Eintritt der Verjährung verweigern.

Wie der EuGH entscheiden wird, bleibt abzuwarten.

Die Entscheidung wird von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Nach dem EuGH hat der Arbeitgeber bereits dahingehend Mitwirkungspflichten, wonach Urlaubsansprüche bei fehlenden Hinweisen des Arbeitgebers nicht verfallen können. Wenn der EuGH nun entscheiden würde, dass Urlaubsansprüche nicht verjähren können, erlischt der Urlaubsanspruch nur noch durch Erfüllung, Abgeltung oder Verwirkung. Würde der EuGH hingegen zu der Auffassung gelangen, dass Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen, könnte sich der Arbeitgeber nach drei Jahren auf Verjährung berufen.

Sibylle Schmuker

Sibylle Schmuker

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht