Das Mieten von Ferienwohnungen ist heutzutage sehr beliebt, wenn es in den Urlaub geht. Hier sind grds. die Vorschriften des Mietrechts anzuwenden, sofern sich die Ferienwohnung in Deutschland befindet.
Oftmals wird auch das sich in der Wohnung befindliche Inventar mitvermietet. Wie verhält es sich aber, wenn dieses Inventar zu Verletzungen führt?
Mit dieser Frage hatte sich in einem tragischen Fall kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg (Urt. v. 25.11.2024, Az. 9 U 40/23) zu befassen. Hier hatte sich der Henkel einer vollen Kaffeekanne gelöst und zu Verbrennungen an Oberkörper und Armen eines sechsjährigen Mädchens geführt.
Das OLG führte aus, dass der Vermieter grds. verschuldensunabhängig für anfängliche Sachmängel hafte. Konkret läge ein solch anfänglicher Mangel bei einer voll ausgestatteten Ferienwohnung auch dann vor, wenn mitvermietetes Inventar einen Produktfehler aufwies oder bei Vertragsschluss so abgenutzt war, dass es für einen gefahrlosen Gebrauch der Mietsache ungeeignet war.
Gleichwohl lehnte das OLG hier eine Haftung des Vermieters ab, da die Klägerseite nicht nachweisen konnte, dass die Kanne schon bei Vertragsschluss beschädigt war, zumal diese beim Befüllen noch funktionsfähig war. Auch hätte der Vermieter nach Ansicht des OLG das Inventar nicht auf eventuelle verdeckte Mängel untersuchen müssen.
Je nach Einzelfall ist also eine Haftung des Vermieters für mitvermietetes Inventar möglich, den Nachweis für einen anfänglichen Mangel muss jedoch grds. der Mieter führen. Der Mieter sollte direkt nach Übergabe des Objektes eine Mängelüberprüfung vornehmen und nach Feststellung eines Mangels diesen sofort dem Vermieter anzeigen und die Beseitigung verlangen.
