Miet- und Pachtrecht

WEG-Reform 2020: Sanierungen und Modernisierungen können einfacher beschlossen werden

- Marcus Nerlich

Voraussichtlich zum 1. Dezember 2020 tritt das neue, reformierte Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft. Mit der Reform sollte es den Wohnungseigentümern insbesondere ermöglicht werden, bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum einfacher zu beschließen. Diese sind gemäß § 20 Abs. 1 WEG-neu künftig mit einfacher Mehrheit möglich. Insbesondere müssen nicht mehr alle von einer Maßnahme beeinträchtigen Wohnungseigentümer zustimmen. An dieser Hürde sind nach dem bisherigen Gesetz viele der Anträge zur Modernisierung und Sanierung des Gemeinschaftseigentums gescheitert.

Nur noch wenn eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer unbillig benachteiligt, bedarf es der Zustimmung aller bzw. des betroffenen Wohnungseigentümers. In welchen Fällen eine grundlegende Umgestaltung oder eine unbillige Benachteiligung eines Eigentümers vorliegt, wird zukünftig die Gerichte beschäftigen. 

Gemäß § 20 Abs. 2 WEG-neu haben die Eigentümer zukünftig sogar einen Anspruch auf die Gestattung bestimmter baulicher Veränderungen. Im Gesetz namentlich aufgeführt sind bauliche Veränderungen, die 

  1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 
  3. dem Einbruchschutz, 
  4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität 

dienen. Allerdings bedarf es noch immer vor der Durchführung dieser baulichen Veränderungen eines entsprechenden Beschlusses in der Eigentümerversammlung. Wird der Beschluss nicht gefasst, muss der Anspruch gerichtlich im Wege der sogenannten Beschlussersetzungsklage geltend gemacht werden. Weiterhin muss die Klage innerhalb eines Monats nach der Durchführung der Eigentümerversammlung beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Die Kosten der baulichen Veränderung trägt grundsätzlich der Eigentümer, dem die bauliche Veränderung gestattet wird. Er allein darf aber auch die Nutzungen aus der baulichen Veränderung ziehen. Ob diese gesetzliche Regelung, dass nur demjenigen die Nutzungen der baulichen Veränderung zusteht, der die bauliche Veränderung gemäß § 20 Abs. 2 WEG-neu verlangt und nach dem Gesetz die Kosten trägt, darf gerade beim barrierefreien Aus- und Umbau, wie z.B. bei dem Einbau eines Fahrstuhls oder einer Rampenauffahrt zum Hauseingang, bezweifelt werden

Marcus Nerlich

Marcus Nerlich

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht