Bau- und Architektenrecht

Wer „Sanierung“ anbietet, muss auch alte Mängel beseitigen

- Daniel Krummacher

Unterbreitet ein Werkunternehmer einen Kostenvoranschlag über die „Montage einer Photovoltaik-Anlage“ mit „Sanierung der Dachfläche“, ist dies ein Angebot über die fachgerechte Sanierung des Daches. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, schuldet der Unternehmer die Beseitigung sämtlicher bestehender Mängel, wenn nötig sogar durch fachgerechten Neuaufbau des Daches. Dies zeigt eine jüngere Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 11.11.2015 – 12 U 34/15).

Im dortigen Fall beauftragte der Kunde den Unternehmer auf den Kostenvoranschlag hin, auf dem Dach seines alten Wohngebäudes eine Photovoltaikanlage zu installieren. Damit war nicht nur die Montage der Anlage mitsamt den notwendigen Paneelen geschuldet, sondern auch, dass Anlage und Dach anschließend ihren Zweck erfüllten. Nach der Montage stellte jedoch der hinzugezogene Sachverständige fest, dass die alten Dachsparren, auf die der Unternehmer die Paneelen aufgebracht hatte, uneben waren. Das Dach drohte deshalb, undicht zu werden. Der Kunde klagte auf Zahlung der Mangelbeseitigungskosten und bekam Recht: Der Unternehmer haftet!

Übrigens: Wird der Auftrag, bspw. aus Kostengründen, auf die technisch unumgänglichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage begrenzt, hilft dies dem Unternehmer im Ergebnis nicht weiter. Er schuldet trotzdem die fachgerechte Erbringung der Leistung.

Daniel Krummacher

Daniel Krummacher

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht