Verkehrsrecht

Werbung für PKW (SUV) als „Geländewagen“ ist irrführende Werbung

- Philip Betschinger

Bei der Bewerbung von Gebrauchtfahrzeugen im Internet ist Vorsicht geboten. Das Landgericht Berlin ging in einer Entscheidung vom 12.03.2019 – Az. 102 O 16/19 davon aus, dass die landläufige Erwartung hinsichtlich technischer Eigenschaften und Gebrauchstauglichkeit an einen „Geländewagen“ eine andere ist als an einen gewöhnlichen Personenkraftwagen. Das Landgericht Berlin ging daher davon aus, dass ein SUV nicht automatisch mit einem Geländewagen gleichzustellen ist. Im konkreten Fall ging es um den Allrad-Antrieb welcher nicht vorhanden war. In der Konsequenz wurde es dem werbenden Autohändler untersagt die Begrifflichkeit „Geländewagen“ im Zusammenhang mit einem SUV ohne Allrad-Antrieb weiter zu verwenden.

Die genaue (und korrekte) Beschreibung eines Kraftfahrzeuges hat aber nicht nur für den Bereich der Werbung Bedeutung, sondern beeinflusst auch ggf. die Sachmängelhaftung bei Kaufverträgen. Daher ist es dem Verkäufer dringend anzuraten sein Kraftfahrzeug nur als „Geländewagen“ anzubieten wenn dieses auch tatsächlich die hierfür notwendigen Kriterien erfüllt.

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
gepr. Versicherungsfachmann (IHK)
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht