Steuerrecht

Wissenswerte Steuerbefreiungen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht

- Ellen Steinacker

Das Gesetz über Erbschaft- und Schenkungsteuer regelt die Besteuerung von Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden. Die nach dem Gesetz steuerpflichtigen Erwerbe werden abhängig von der persönlichen Steuerklasse des Erwerbers mit einem Steuersatz besteuert, dessen letztendliche Höhe auch vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abhängig ist. Dabei werden sämtliche von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.

Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen allerdings vor, dass die Bereicherung des Erwerbers aufgrund von sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen kein steuerpflichtiger Erwerb ist und damit steuerfrei bleibt.

Die persönlichen Freibeträge lassen sich nach dem Gesetz überblicksartig wie folgt einteilen: Erwerbe des einen Ehegatten vom anderen Ehegatten bleiben in Höhe von 500.000,00 EUR steuerfrei. Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 EUR. Enkelkinder haben gegenüber jedem Großelternteil einen Freibetrag in Höhe von 200.000,00 EUR. Sind die Eltern des Kindes allerdings schon vorverstorben, werden Enkelkinder wie Kinder behandelt und haben denselben Freibetrag wie Kinder. Urenkel, Eltern und Großeltern haben einen Freibetrag in Höhe von 100.000,00 EUR. Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister und fremde Dritte haben alle denselben Freibetrag in Höhe von nur 20.000,00 EUR. Die persönlichen Freibeträge können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden, so dass eine frühzeitige Planung und Übertragung von Vermögenswerten sinnvoll ist und Steuern vermeiden kann.

Außerdem haben Ehegatten und Kinder bei Erwerben von Todes wegen neben ihren persönlichen Freibeträgen noch einen sog. besonderen Versorgungsfreibetrag. Ehegatten haben einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000,00 EUR. Es werden allerdings Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z.B. Hinterbliebenenrenten von Beamten), hiervon abgezogen. Kinder haben einen besonderen Versorgungsfreibetrag, der immer geringer wird, je älter die Kinder sind. Während dieser Freibetrag bei Kindern unter fünf Jahren noch 52.000,00 EUR beträgt, liegt er bei Kindern zwischen 20 und 27 Jahren nur noch bei 10.300,00 EUR. Ältere Kinder haben keinen Versorgungsfreibetrag mehr.

Zu den sachlichen Steuerbefreiungen gehört insbesondere die Steuerbegünstigung des selbstgenutzten Familienheims. Unter Ehegatten ist sowohl die lebzeitige Schenkung des Familienheims als auch der Erwerb des Familienheims nach Tod des anderen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Beim Erwerb des Familienheims von Todes wegen ist zu beachten, dass der Erwerber grundsätzlich das Heim für weitere zehn Jahre selbst nutzen muss. Erwerben Kinder das Familienheim von Todes wegen, erhalten sie ebenfalls eine Steuerbefreiung, soweit die Wohnfläche 200qm nicht übersteigt und das Kind das Familienheim für mindestens 10 Jahren selbst nutzt. Im Einzelfall können die Steuerbefreiungen des Familienheims schwierige Rechtsfragen aufwerfen.

Weitere sachliche Steuerbefreiungen sind z.B. der Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände (z.B. Pkw, Kleidungsstücke, Schmuck etc.). Erwerber der Steuerklasse I, zu denen Ehegatten, Kinder und Enkel gehören, haben einen Freibetrag für Hausrat in Höhe von je 41.000,00 EUR und für bewegliche Gegenstände in Höhe von 12.000,00 EUR. Erwerber der Steuerklasse II (Geschwister, Schwiegerkinder oder der geschiedene Ehegatte) und III (alle übrigen Erwerber) haben zusammengefasst einen Freibetrag in Höhe von 12.000,00 EUR für Hausrat und alle beweglichen Nachlassgegenstände.

Hat der Bedachte an den Erblasser Pflegeleistungen erbracht, erhält er ferner einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 EUR, sofern das Zugewendete ein angemessenes Entgelt darstellt. Auch Geldleistungen aus einer Pflegeversicherung, die der Pflegebedürftige erhält und als Anerkennung, nicht als Entgelt, weitergibt, kann nach dem Gesetz steuerfrei bleiben.

Schließlich wurden durch die Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016 Regelungen zur Verschonung von Betriebsvermögen im Gesetz aufgenommen. Im Rahmen der sog. Regelverschonung bleiben 85 % des Betriebsvermögens steuerfrei. Auf Antrag kann eine Optionsverschonung gewährt werden, so dass 100 % des Betriebsvermögens steuerfrei sein können. Die Voraussetzungen für die Verschonungen sind allerdings komplex, so dass in jedem Fall rechtliche Beratung zu empfehlen ist.

Ellen Steinacker (LL.M.)

Ellen Steinacker (LL.M.)

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Steuerrecht
Betriebliche Datenschutzbeauftragte (IHK)