Wirtschaftsrecht, Handelsrecht

Wissenswertes zu Gerichtsstandsvereinbarungen

- Ellen Steinacker

Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung kann die örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit für den Fall eines Rechtsstreits zwischen den Parteien vertraglich gere-gelt werden. Ob eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam ist, regelt sich nach den anzuwendenden Gesetzesvorschriften (z.B. Verordnung des Rates über die gerichtli-che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-vil- und Handelssachen (EuGVVO), Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-delssachen (LugÜ), ZPO). Wir stellen Ihnen im Folgenden die Zulässigkeit nach der ZPO vor. 

Beispiele:

1. Der Unternehmer U und der Verbraucher V schließen einen Kaufvertrag. Im Kaufvertrag vereinbaren sie, dass im Falle eines künftigen Rechtsstreits die Ge-richte in Stuttgart, die eigentlich unzuständig wären, zuständig sein sollen.

2. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers U für den B2B-Bereich (also zwischen Unternehmern) steht unter Gerichtsstandsverein-barung folgende Regelung: „Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind die für Stuttgart zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig“.

3. A und B vereinbaren in einem Grundstückskaufvertrag, dass für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht werden, die Gerichte in Stuttgart ausschließlich zu-ständig sein sollen, obwohl das gegenständliche Grundstück in Reutlingen liegt.

Halten Sie die genannten Gerichtsstandsvereinbarungen für wirksam?

Die Antwort lautet für alle drei Beispiele: Nein! 

Gemäß den §§ 38, 40 ZPO werden an die Voraussetzungen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung strenge Anforderungen gestellt.

1.

Gemäß § 38 Absatz 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öf-fentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Ein in der Praxis (und in Beispiel 2) häufig anzutreffender Fehler ist hierbei, dass der Begriff des Kaufmannes i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB und der des Unternehmers gem. § 14 BGB durcheinandergeworfen bzw. miteinander verwechselt werden. Zwar ist jeder Kaufmann gleichzeitig auch Unternehmer, allerdings ist nicht jede Unter-nehmer auch automatisch Kaufmann.

2.

Nach § 38 Abs. 2 ZPO kann die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechts-zuges auch dann vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragspartei-en keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Im Gegensatz zu einer Ge-richtsstandsvereinbarung mit einem Kaufmann nach § 38 Abs. 1 ZPO ist diese Vereinbarung schriftlich abzuschließen oder, falls mündlich getroffen, schriftlich zu bestätigen. Falls eine Partei einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand be-gründet ist.

3.

Gem. § 38 Abs. 3 ZPO ist als Auffangregel sodann eine Gerichtsstandsvereinba-rung zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich entweder nach dem Entste-hen der Streitigkeit (vgl. Beispiel 1) oder für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4.

Weitere Einschränkungen erfahren Gerichtsstandsvereinbarungen durch § 40 ZPO. Gemäß § 40 Abs. 1 ZPO muss sich die Gerichtsstandsvereinbarung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die sich aus diesen entspringenden Rechtsstreitigkeiten beziehen.

5.

Auch wenn die gerade skizzierten Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 40 Abs. 2 ZPO auch dann unzuläs-sig, wenn der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Streitwert des Streitgegenstandes zuge-wiesen sind, oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand (vgl. Beispiel 3) begründet ist. In diesen Fällen wird das Gericht auch nicht durch bloßes Verhandeln der Hauptsache zuständig.

Es wird deutlich, dass die genannten Regelungen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht zahlreiche Hürden, die gemeistert werden müssen, ent-halten. Darüber hinaus sind Gerichtsstandsvereinbarungen von Vereinbarun-gen über das anzuwendende materielle Recht abzugrenzen.

In der dritten und letzten Folge unserer Newsletter-Reihe werden wir Ihnen die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB näher bringen.

Ellen Steinacker (LL.M.)

Ellen Steinacker (LL.M.)

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Steuerrecht
Betriebliche Datenschutzbeauftragte (IHK)