Vertragsrecht

Zu den Änderungen der kaufrechtlichen Mängelhaftung ab dem 01.01.2018

- Ellen Steinacker

Mit dem Artikelgesetz „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zu maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren“ vom 28. April 2017 hat der Gesetzgeber nicht nur das Bauvertragsrecht grundlegend reformiert, sondern auch Änderungen im kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht vorgenommen, die nicht nur Verbrauchern, sondern insbesondere auch Verkäufern innerhalb der Lieferkette, zugutekommen werden.

Folgende Ausführungen dienen als Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen der kaufrechtlichen Mängelhaftung, die zum 1.1.2018 in Kraft getreten sind. 

I. Änderung des § 439 Abs. 3 BGB a.F.

Über Jahre hinweg beschäftigten sich die Praxis, aber auch zahlreiche Examenskandidaten mit der Frage, ob zur Nacherfüllungspflicht des Verkäufers auch der Ausbau einer mangelhaften Kaufsache und der Einbau einer mangelfreien Kaufsache bzw. die Übernahme der Aus- und Einbaukosten gehören. Diese Frage wurde mit Entscheidung vom 16. Juni 2011 vom Europäischen Gerichtshof („Fliesenfall“ bzw. Weber/Putz, Rs. C-65/09 und 87/09) verbrauchfreundlich zum Nachteil des Verkäufers entschieden. Damit hatte nach der Rechtsprechung des EuGH der Verkäufer im Rahmen seiner Nacherfüllungspflicht den Aus- und Einbau zu übernehmen bzw. die dafür erforderlichen Kosten zu tragen. Diese Rechtsprechung wurde nun vom Gesetzgeber in den § 439 Abs. 3 BGB n.F. aufgenommen. Dieser lautet seit 01.01.2018 wie folgt: 

§ 439 Nacherfüllung

(…)

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. 2§ 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt. (…)

Aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift ist sie auf alle Kaufverträge anwendbar und nicht nur im B2C-Bereich. Der Gesetzgeber ist daher mit dem geänderten § 439 Abs. 3 BGB n.F. über die Rechtsprechung des EuGH hinausgegangen.

§ 439 Abs. 3 BGB n.F. setzt voraus, dass die mangelhafte Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut oder an eine andere Sache angebracht worden ist.

Den Verkäufer trifft die Verpflichtung aus § 439 Abs. 3 BGB n.F. auch dann, wenn ihm kein Verschulden zu Last gelegt werden kann. Am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens war noch ein Wahlrecht zugunsten des Verkäufers angedacht, mit dem er hätte wählen können, ob er den Aus- und Einbau selbst vornimmt oder die dafür erforderlichen Kosten trägt. Dieses Wahlrecht wurde jedoch letztlich nicht ins Gesetz aufgenommen. 

Welche Aufwendungen im Sinne der Norm erforderlich sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Aufwendungsersatzanspruch des Käufers ist gemäß § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. in Verbindung mit § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel beim Einbau bzw. Anbringen der Kaufsache bereits gekannt hat.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf hat zudem der Verkäufer gemäß § 475 Abs. 4 Satz 2 BGB n. F. das Recht, die Aufwendungsersatzpflicht auf einen angemessenen Betrag zu beschränken, wenn die Nachbesserung oder Nachlieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind. Dabei sind insbesondere der Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.

II. Der Regressanspruch gemäß § 445a BGB n. F.

Bislang gab es bereits in den §§ 478 f. BGB a.F einen Unternehmerregress beim Verbrauchsgüterkauf. Dieser wird nun durch einen für alle geltenden Kaufverträge Regressanspruch des Verkäufers gegen seinen Lieferanten in § 445a BGB n. F. ersetzt. Dieser lautet wie folgt:

§ 445a Rückgriff des Verkäufers


(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.


(2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.


(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.


(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. 

Der Regressanspruch besteht verschuldensunabhängig, jedoch nur bei neu hergestellten Sachen, also nicht bei gebrauchten Sachen.

Gemäß § 445 a Abs. 2 BGB n. F. muss der Verkäufer gegenüber dem Lieferanten keine Frist setzen, wenn der Verkäufer die Kaufsache infolge ihrer Mangelhaftigkeit vom Käufer zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat. 

Nach dem Abs. 3 der neu eingefügten Vorschrift ist der Regressanspruch innerhalb der Lieferkette anwendbar, wenn der Schuldner Unternehmer ist. 

Zu beachten ist auch dass nach Abs. 4 die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB unberührt bleibt, so dass Verkäufer dafür Sorge tragen müssen, dass sie die Mangelhaftigkeit einer Kaufsache sofort gegenüber ihrem Lieferanten rügen.

Im neu eingefügten § 445b BGB n.F. wurden die Verjährungsregeln für den Regressanspruch des Verkäufers nach § 445a BGB n. F. aufgenommen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt demnach zwei Jahre und beginnt im Zeitpunkt der Ablieferung der Kaufsache. § 479 Abs. 2 BGB a.F. wurde in § 445b Abs. 2 BGB n.F. übernommen. Gem. § 445b Abs. 2 BGB tritt die Verjährung der Regressansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat. 

Durch die neu eingeführten §§ 445a, 445b BGB n. F. haben sich auch Verschiebungen innerhalb der §§ 474 ff. BGB ergeben, so ist z.B. der frühere § 476 BGB (Beweislastumkehr) nun in § 477 BGB normiert.

Gemäß Art. 229 § 39 EGBGB ist für die Anwendbarkeit der modifizierten bzw. neuen Regelungen des kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechts maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Ellen Steinacker (LL.M.)

Ellen Steinacker (LL.M.)

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Steuerrecht
Betriebliche Datenschutzbeauftragte (IHK)