Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Wirtschaftsrecht

Zu den Änderungen in den INCOTERMS® 2020

- Ellen Steinacker

Seit dem 1. Januar 2020 gelten die am 10. September 2019 von der ICC (=International Chamber of Commerce) veröffentlichten INCOTERMS® 2020 (=International Commercial Terms). Das Regelwerk regelt in insgesamt elf Klauseln, davon sieben für alle Transportarten und vier für See- und Binnenschifffahrtstransporte, den Gefahrübergang zwischen Verkäufer und Käufer, sowie mit dem Transport in Zusammenhang stehende Kosten-, Zoll- und Versicherungsfragen.


Die neuen Regeln überarbeiten die INCOTERMS® 2010, ohne dass radikale Neuerungen vorgenommen wurden. Gleichwohl lohnt sich ein Blick auf die Änderungen, insbesondere da die neuen Regeln eine bessere Nutzerfreundlichkeit und damit auch ein einfacheres Handling versprechen.


Neue Option bei der FCA-Klausel

Im Falle der FCA-Klausel (=free carrier … named place/frei Frachtführer … benannter Ort) hat der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort zu liefern. Der Käufer legt Transportmittel und -weg fest. Im internationalen Geschäftsverkehr ist der Verkäufer für die Ausfuhr samt Zoll zuständig.


Bislang stellte sich die FCA-Klausel in Fällen als misslich dar, in denen die Vertragsparteien zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ein Dokumentenakkreditiv vereinbart haben. Hierbei verpflichtet sich die Akkreditivbank im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers (=Käufers) gegen Übergabe vorgeschriebener Dokumente durch den Verkäufer über dessen benachrichtigende Bank, eine Zahlung an den Verkäufer vorzunehmen, sofern die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Häufig verlangen Banken jedoch für die Ausstellung eines Akkreditivs einen An-Bord-Vermerk (=On-Board Bill of Lading). Im Rahmen der FCA-Klausel wird jedoch kein solcher Vermerk erteilt, da das Verladen an Bord nicht mehr in der Verantwortung des Verkäufers liegt und demnach erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.


Um eine bessere Praktikabilität zu ermöglichen, sieht FCA nunmehr die Option vor, dass gemäß FCA geliefert wird und dass der Käufer seine Transportperson beauftragt, an den Verkäufer eine On-Board Bill of Lading zu übergeben, welche der Verkäufer sodann an die Bank weiterzugeben hat.


CIP mit Allriskversicherung

Während der Verkäufer bei der CIF-Bedingung (=cost insurance freight) auch weiterhin wie bisher auf seine Kosten eine Transportversicherung mit Mindestdeckung abschließen muss, hat er bei der CIP-Bedingung (=carriage insurance paid) nunmehr eine Allriskversicherung abzuschließen. Bei CIF sind daher typische, in Clause C der Cargo-Klauseln der International Underwriting Association of London aufgeführte Risiken versichert, während die Allriskversicherung umfassend schützt.


DAT wird zu DPU

Die Klausel DAT (=delivered at terminal) wurde zu DPU (=delivered at place unloaded) umbenannt. Mit der Umbenennung wurde auch der Anwendungsbereich erweitert. So kann als Zielort nicht mehr nur ein Zollterminal, sondern jeder Ort, an dem entladen werden kann, angegeben werden.


Beförderung mit eigenen Transportmitteln

Die neuen Klauseln sind nunmehr auch darauf ausgelegt, dass die Vertragsparteien häufig Ware mit eigenen Transportmitteln befördern, insbesondere bei den Klauseln FCA, DAP, DPU und DDP.


Sicherheitsanforderungen an Transport und Kosten

Die Beschreibung der Sicherheitsanforderungen und der damit verbundenen Kosten wurden bei sämtlichen Klauseln im Einzelnen detaillierter erfasst.


Wie bisher gilt auch künftig, dass die INCOTERMS® nicht zwingend einzusetzen sind. Die Verwendung ist aber zu empfehlen, wobei insbesondere und ggf. auch mit rechtlicher Beratung die zutreffende Klausel einzusetzen ist. Bisherige Klauseln können auch weiterhin verwendet werden. Dabei ist aber zu raten, dass jeweils eindeutig bestimmt wird, welche Fassung der INCOTERMS® Anwendung finden soll, um Missverständnissen und Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.


Ellen Steinacker (LL.M.)

Ellen Steinacker (LL.M.)

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Steuerrecht
Betriebliche Datenschutzbeauftragte (IHK)