Erbrecht

Zur Zusammenarbeit gezwungen – Erben in Erbengemeinschaft

- Paul Knorr

Geht aufgrund eines Todesfalls das Vermögen eines Menschen auf einen Alleinerben über, kann dieser in der Sekunde des Todes über das Vermögen – also über sein Vermögen – frei verfügen.

Liegt dagegen eine Mehrheit von Erben vor, bilden diese eine Erbengemeinschaft, eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Der Erbengemeinschaft steht das Vermögen als Sondervermögen gemeinsam zu. Erst das, was der einzelne Miterbe im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses, also der Verteilung erhält, wird dessen Eigenvermögen.

Bis es zur Verteilung kommt, kann es einige Zeit dauern. In der Zwischenzeit muss der Nachlass jedoch verwaltet werden: Eine sich im Nachlass befindliche Immobilie muss gesichert, die Versorgungsträger müssen bezahlt, ggf. muss die Verwaltung vermieteter Wohnungen übernommen werden. Aber auch laufende Verbindlichkeiten müssen im Rahmen der Verwaltung bedient und Forderung, die dem Nachlass zustehen, geltend gemacht werden.

Grundsatz: Gemeinsame Verwaltung

Das Gesetz geht in § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB von dem Grundsatz aus, dass die Erben den Nachlass gemeinsam zu verwalten haben. Das heißt, dass ein Handeln der Erben auch nur gemeinsam möglich ist. Kommt es zu einer Blockade durch einen Miterben, findet das Gesetz hierfür auch sofort eine teilweise Lösung: Ist die Maßnahme „ordnungsgemäß“, sind die übrigen Erben verpflichtet hieran mitzuwirken (§ 2038 Abs. 1 S. 2 BGB). Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung zählen alle Handlungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch vornehmen würde: Die Kündigung von Abonnements, die Durchführung von erforderlichen Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen (soweit sie aus Nachlassmitteln beglichen werden können) oder der Abschluss oder die Kündigung eines Mietvertrags über einen Nachlassgegenstand stellen im Regelfall derartige ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen dar.

Ein Erbe weigert sich, mitzuwirken

Weigert sich nun ein Miterbe, an einer solchen Verwaltungsmaßnahme mitzuwirken, sind die übrigen Miterben nicht Machtlos. Lässt sich eine Stimmmehrheit erzielen, kann der sich weigernde Miterbe gemäß § 745 BGB überstimmt werden.

Lässt sich eine Stimmmehrheit nicht erzielen, so kann (und ggf. muss) der Mitwirkungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Ist die angedachte Maßnahme vernünftig und wirtschaftlich, wird ein Gericht den blockierenden Miterben zur Zustimmung verpflichten.

Alleingang nur bei Notverwaltung

In Situationen, in denen ein sofortiges Handeln gefragt ist, kann ein Miterbe ausnahmsweise eine Maßnahme in Eigenregie treffen: Ist das Fenster oder das Dach einer Nachlassimmobilie in Regenzeiten defekt und droht ein Eintritt von Wasser, oder fällt die Heizung in den Wintermonaten aus, ist eine Reparatur unaufschiebbar, da sonst erhebliche Schäden für den Nachlass drohen. In diesem Fall ist ein einzelner Miterbe berechtigt und befugt, für die gesamte Erbengemeinschaft die Maßnahme zu treffen.

Außerordentliche Verwaltung nur mit Zustimmung aller

Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen, den Nachlass also signifikant verändern, und keine Notverwaltung darstellen, bedürfen der Zustimmung aller Miterben. Unabhängig von der Größe des Erbteils, kann ein Miterbe zu einer außerordentlichen Maßnahme nicht gezwungen werden. Typisches Beispiel einer außerordentlichen Verwaltungsmaßnahme ist die Veräußerung einer Nachlassimmobilie: Wenn einer der Miterben (dessen Eigentum durch die Maßnahme ja veräußert werden soll) dem Verkauf nicht zustimmt, bleibt womöglich nur der langwierige Weg über die Zwangsversteigerung. Denn nach § 2040 BGB können Miterben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinsam verfügen.

Dass in der Zwischenzeit, bis eine Versteigerung stattfindet, der Nachlass (hier die Immobilie) weiter verwaltet werden muss, ist offensichtlich und bringt (weiteres) Konfliktpotential.

Kostenerstattung gilt nicht für Eigenarbeit

Wurde eine Verwaltungsmaßnahme wirksam angeordnet (durch Beschluss, oder Notverwaltung), kann der Miterbe, der den Auftrag vergeben hat, die Kosten erstattet verlangen: Wurde ein Handwerker für eine Reparatur beauftragt, kann verlangt werden, dass die Auslagen des Miterben für die Kostenrechnung ausgeglichen werden. Eigene Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten oder eigene Arbeitszeit sind grundsätzlich nicht zu erstatten.

Zusammenarbeit lohnt sich

Die ungewollt gebildete Gesamthandsgemeinschaft birgt alleine in der Verwaltung des Nachlasses erhebliches Streitpotential. Ziehen die Erben jedoch an einem Strang, kann die Verwaltung einfach und die Verteilung des Nachlasses womöglich schnell vorgenommen werden.

Findet keine Einigung über die Verwaltung statt, kann es auch zu einem Jahrelangen Stillstand kommen.

Jeder Miterbe muss wissen, dass er zu bestimmten Maßnahmen, insbesondere zu Veräußerungen, nicht gezwungen werden kann und hier auch seine Stimme zählt. Wir diese übergangen, bestehen Möglichkeiten, die anderen Erben in die Haftung zu nehmen.

Unsere Experten im Erbrecht helfen Ihnen, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Verwaltung des Nachlasses zu überwachen und Ihre Recht auf Mitwirkung bestmöglich zu wahren. Sprechen Sie uns gerne an.

Paul Knorr

Paul Knorr

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht