Arbeitsrecht

Anpassung der Corona-ArbSchV und Verlängerung bis 10.09.2021

- Achim Wurster

Um was geht es?

Nachdem der Bundestag festgestellt hat, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 30.06.2021 hinaus fortbesteht, war zu erwarten, dass das Bundesarbeitsministerium (BMAS) zügig nachzieht und die am 30.06.2021 auslaufende Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ebenfalls – zunächst bis zum 10.09.2021 – verlängert. Dies ist mittlerweile geschehen. Die bisherigen grundsätzlichen Regeln und Ziele, Infektionsrisiken bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen sowie Kontakte im Betrieb zu reduzieren und Atemschutzmasken und Schnelltests bereitzustellen gelten im Grundsatz weiter.

Anpassungen der Corona-ArbSchV

Dennoch gibt es mit Wirkung ab dem 01.07.2021 einige Anpassungen:

Die Arbeitgeber müssen weiterhin mindestens zweimal wöchentlich für Arbeitnehmer die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anbieten. Davon sind jetzt vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19-Erkrankung genesene Arbeitnehmer ausgenommen. Die Arbeitnehmer haben weiterhin keine Pflicht, die Testangebote anzunehmen.

Ab dem 01.07.2021 entfällt die Vorgabe einer Mindestfläche von 10 qm pro Person in mehrfach belegten Räumen. Ferner gilt auch mit dem Auslaufen der sog. "Bundesnotbremse" die Pflicht des Arbeitgebers, Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen, nicht mehr.

Trotz dieser Lockerungen sollen betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen weiter auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.

Die Verordnung hebt nochmals hervor, dass der Infektionsschutz auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet bleiben muss.

Fazit

Im Grunde gelten die bisherigen Regeln fort. Arbeitgeber sind weiterhin gut beraten, ihre Hygienekonzepte konsequent umzusetzen und ihre Gefährdungsbeurteilungen ggf. anzupassen. Dazu gehört auch, möglicherweise leichtsinniger werdende Arbeitnehmer zur Umsetzung der betrieblichen Regeln anzuhalten und bei hartnäckigen Verstößen auch arbeitsrechtliche Maßnahmen (Abmahnung, Versetzung, Kündigung) in Betracht zu ziehen.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)