Arbeitsrecht

Arbeitsschutz in Corona-Zeiten: das gilt es zu beachten!

- Achim Wurster

I. Einleitung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 16.04.2020 die finale Fassung des „Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandards“ herausgegeben, um den Neustart aus dem Lockdown mit größtmöglichem Gesundheitsschutz für in erster Linie Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Standards nutzen aber auch Arbeitgebern, da sie damit klare Regelungen haben und darüber hinaus umfassende Beratungsmöglichkeiten wahrnehmen können.

Seit heute, 20.04.2020 greifen die von der Bundesregierung und den einzelnen Landesregierungen bekanntgegebenen Lockerungen der durch die Coronakrise beschlossenen Einschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens. Die einzelnen in Bade-Württemberg geltenden Maßnahmen können Sie unter folgendem Link abrufen:

<link https: www.baden-wuerttemberg.de de service aktuelle-infos-zu-corona aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg _blank external-link-new-window internal link in current> www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Das BMAS hat für den Neustart, einen allgemeinen „Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ gelegt, der über die bisherigen Vorgaben zum Gesundheitsschutz hinausgeht. Sicherheit und Gesundheitsschutz und das Hochfahren der Wirtschaft können nur im Gleichklang funktionieren, insbesondere soll ein Stop-and-Go-Effekt vermieden werden; also der ständige Wechsel zwischen Lockerungen und neuem Shutdown. Die Standards sollen, die sich durch das Hochfahren betrieblicher Tätigkeiten erhöhte Risiko der Arbeitnehmer, die durch ihre berufliche Tätigkeit dem Risiko einer Infektion ausgesetzt sind, verringern.

Diese besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen laut dem BMAs das Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und gleichzeitig einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.

Es gelten zwei klare Vorgaben:

  • Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
  • Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme: Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.

II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard)

Der Arbeitgeber muss entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung notwendige Infektionsschutzmaßnahmen ermitteln, umsetzen und überwachen. Die Verantwortung hierfür trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen. Der Betriebsrat hat insoweit ein Mitbestimmungsrecht, so dass sich er Arbeitgeber auf jeden Fall auch mit dem Betriebsrat abstimmen muss.

Wir empfehlen insoweit, einen „Krisenstab“ einzurichten, der das Konzept erstellt, umsetzt und koordiniert. Hat der Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, koordiniert dieser die Umsetzung der zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer Wirksamkeit.

Die einzelnen Vorgaben des BMAS sind:

1. Arbeitsplatzgestaltung
Es gilt auch im Betrieb der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen, somit auch zu Kollegen. Wo dies auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber alternative Schutzmaßnahmen ergreifen. Bei Publikumsverkehr und möglichst auch bei Arbeitsplätzen mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand müssen transparente Abtrennungen installiert werden.

Soweit möglich und arbeitsrechtlich zulässig, sollen Arbeitnehmer weiterhin vom Homeoffice ausarbeiten. Ansonsten muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass ausreichend Räume zur Verfügung stehen, dass Mehrfachbelegungen von Räumen vermieden werden bzw. ausreichende Schutzabstände gegeben sind.

2. Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
Der Arbeitgeber muss hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung stellen. Ferner muss er für ausreichende Reinigung und Hygiene aller Räumlichkeiten sorgen und ggf. die Reinigungsintervalle anpassen. Dies gilt ganz besonders für Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsräume.

Das Konzept nennt als weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen das regelmäßige Reinigen von Türklinken und Handläufen. Pausenräume und Kantinen dürfen nur genutzt werden, wenn ein ausreichender Abstand gegeben ist, z.B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass möglichst keine Warteschlangen bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Notfalls muss der Arbeitgeber die Öffnungszeiten der Kantine erweitern oder darf sie nicht öffnen, wenn er diese Maßnahmen nicht umsetzen kann.

3. Lüftung
Das Schutzkonzept muss regelmäßiges Lüften der Räume vorsehen. Dies dient der Hygiene und fördert die Luftqualität, da in geschlossenen Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann.

4. Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs
Auch bei arbeitsbezogenen (Kunden-) Kontakten außerhalb der Betriebsstätte sind soweit möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsabläufe bei diesen Tätigkeiten prüfen, ob ein Arbeiten im Team notwendig ist und ggf. für einen gewissen Zeitraum Einzelarbeit anordnen, falls dadurch nicht zusätzliche Gefährdungen entstehen.

Wir empfehlen, kleine, feste Teams (z.B. 2 bis 3 Personen) zu bilden, um wechselnde Kontakte innerhalb der Arbeitnehmer bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu reduzieren. Zusätzlich sind für diese Tätigkeiten Einrichtungen zur häufigen Handhygiene in der Nähe der Arbeitsplätze zu schaffen. Weiterhin hat der Arbeitgeber für eine zusätzliche Ausstattung der Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern und Müllbeuteln zu sorgen.

Die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Arbeitnehmer sollte möglichst vermieden werden. Auch sollte den einzelnen Teams ein spezifisches Fahrzeug zugewiesen sein. Es versteht sich von selbst, dass die Fahrzeuge regelmäßig, am besten nach jedem Arbeitstag, zu reinigen sind. Diese Verpflichtung kann man auf die Arbeitnehmer übertragen, aber: die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

Bei Transport- und Lieferdiensten sollte man bei der Tourenplanung berücksichtigen, dass die Mitarbeiter sanitärer Einrichtungen nutzen können, da wegen der aktuellen Schließung vieler öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume Handhygiene nur eingeschränkt möglich ist.

5. Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte
Bei der Unterbringung in Sammelunterkünften machen möglichst kleine, feste Teams Sinn, die auch zusammenarbeiten. Diesen Teams sind nach Möglichkeit eigene Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume) zur Verfügung zu stellen, um zusätzliche Belastungen durch schichtweise Nutzung und notwendige Reinigung zwischen den Nutzungen durch die einzelnen Teams zu vermeiden. Vorrang hat stets die Einzelbelegung von Schlafräumen. Eine Mehrfachbelegung von Schlafräumen ist grundsätzlich nur für Partner bzw. enge Familienangehörige gestattet. Es sind zusätzliche Räume zur frühzeitigen Isolierung infizierter Personen vorzusehen. Unterkunftsräume sind regelmäßig und häufig zu lüften und zu reinigen. Für Küchen in der Unterkunft sind Geschirrspüler vorzusehen, da die Desinfektion des Geschirrs Temperaturen über 60°C erfordert. Ebenso sind Waschmaschinen zur Verfügung zu stellen oder ist ein regelmäßiger Wäschedienst zu organisieren.

6. Homeoffice
Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen, insbesondere, wenn Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden müssten.

7. Dienstreisen und Meetings
Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollte der Arbeitgeber auf das absolute Minimum reduzieren und durch technische Alternativen wie Telefon- oder Videokonferenzen ersetzen. Wenn Präsenzveranstaltungen unbedingt notwendig sind, muss man einen ausreichenden Abstand zwischen den Teilnehmern sicherstellen.

8. Sicherstellung ausreichender Schutzabstände
Verkehrswege (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge) sind so anzupassen, dass ein ausreichender Abstand möglich ist. Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen können (Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben, Aufzüge etc.), helfen Markierungen der Schutzabstände der Stehflächen z.B. mit Klebeband. Auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z.B. in der Montage sollte der Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch oder organisatorisch nicht möglich ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen) zu treffen.

9. Arbeitsmittel/Werkzeuge
Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Generell ist eine regelmäßige Reinigung, insbesondere vor der Übergabe an andere Personen erforderlich. Es empfiehlt sich, bei der Verwendung der Werkzeuge geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden, sofern hierdurch nicht zusätzliche Gefahren (z. B. Erfassung durch rotierende Teile) entstehen. Hier muss der Arbeitgeber aber auch wieder Tragzeitbegrenzungen und die individuelle Disposition der Beschäftigten (z.B. Allergien) berücksichtigen.

10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung
Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb) zu verringern. Bei der Aufstellung von Schichtplänen ist zur weiteren Verringerung innerbetrieblicher Personenkontakte darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten einzuteilen. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen etc.) kommt.

11. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA
Bei Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung gelten strenge Hygieneregeln. Arbeitsbekleidung und PSA ist personenbezogen getrennt von der Alltagskleidung aufzubewahren. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass eine regelmäßige Reinigung der Arbeitsbekleidung erfolgt. Soweit es ohne zusätzliche Infektionsrisiken und/oder Hygienemängel möglich ist, sollen die Arbeitnehmer das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause durchführen können.

12. Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände
Der Zutritt betriebsfremder Personen ist nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Der Arbeitgeber muss Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der Arbeitsstätte/des Betriebsgeländes möglichst dokumentieren. Auch gegenüber betriebsfremden Personen gelten die Informationspflichten über die Maßnahmen, die aktuell im Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten.

13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
Der Arbeitgeber muss – ggf. in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat – betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine COVID-19-Erkrankung treffen. Die Vorgaben gehen sogar so weit, dass man im Betrieb nach Möglichkeit eine kontaktlose Fiebermessung vorzusehen.

Arbeitnehmer mit entsprechenden Symptomen von COVID-19 müssen aufgefordert werden, das Betriebsgelände umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Für den Arbeitgeber gilt, dass er von Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgehen muss, bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist. Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. Der Arbeitgeber sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Arbeitnehmer und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.

14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren
Der Arbeitgeber muss, die durch die Coronakrise ggf. entstehenden zusätzlichen psychischen Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und darauf basierend geeignete Maßnahmen ergreifen.

15. Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Ist der Kontakt zu anderen Personen nicht vermeidbar bzw. sind die Schutzabstände nicht einzuhalten, empfiehlt das BMAS, Mund-Nase-Bedeckungen in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen zur Verfügung zu stellen und zu tragen. Wir gehen davon aus, dass diese Sollvorschrift zeitnah in eine Pflicht umgewandelt wird und empfehlen daher bereits jetzt, entsprechende Anordnungen und Vorkehrungen zu treffen.

16. Unterweisung und aktive Kommunikation
Der Arbeitgeber muss die Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen durch eine umfassende Kommunikation im Betrieb sicherstellen. Hierzu gehören Unterweisungen der Führungskräfte und die Benennung einheitlicher Ansprechpartner. Die getroffenen Schutzmaßnahmen sind zu erklären und Hinweise verständlich (auch durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen etc.) zu machen. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, PSA) ist regelmäßig und wiederholt hinzuweisen.

17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen
Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge hinweisen. Arbeitnehmer können sich individuell vom Betriebsarzt beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden können. Der Betriebsarzt schlägt dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Arbeitgeber hat hierbei keinen Anspruch auf Informationen zu Vorerkrankungen oder gar Diagnosen. Er erfährt davon nur, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich einwilligt.

III. Umsetzung und Anpassung des gemeinsamen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards

Das BMAs hat ebenfalls bereits angekündigt, dass es diese Regeln prüfen und je nach Verlauf der Pandemie anpassen wird. Vor allem wird es einen zeitlich befristeten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ einrichten, um zeitnah und koordiniert auf die weitere Entwicklung der Pandemie reagieren und ggf. notwendige Anpassungen am vorliegenden Arbeitsschutzstandard vornehmen zu können.

Mitglieder sollen Vertreter von BMAS und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Robert-Koch Institut (RKI), je zwei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), von Unfallversicherungsträgern (UVT), Ländern sowie Sachverständige sein.

IV. Fazit

Mit diesen ausführlichen Vorgaben konkretisiert das BMAS eine Vielzahl an Arbeitgeberpflichten. Heraus sticht immer wieder die Vorgabe, dass Arbeitnehmer ausreichend Abstand zueinander halten. Dieser Umstand kann nicht oft genug betont werden, insbesondere hier sind Arbeitgeber und ihre Führungskräfte gefordert, dies umzusetzen, zu kontrollieren und notfalls auch mit arbeitsrechtlichen Mitteln durchzusetzen.

Gleiches gilt für die Bereitstellung von ausreichend Seife, Handtuch- und Desinfektionsspendern.

Das BMAS betont mehrfach, dass allein der Arbeitgeber – entsprechend der Regelungen des ArbSchG –für den Schutz der Arbeitnehmer vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz verantwortlich ist. Der Arbeitgeber muss dabei aber auch beachten, dass bei einer Vielzahl der angesprochenen Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen kann, so dass er sich mit diesem vorab abstimmen sollte.

Zwar handelt es sich bei dem Arbeitsschutzstandard COVID 19 weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung, so dass eine unmittelbare rechtliche Verpflichtung daraus nicht erwachsen kann. Der Arbeitsschutzstandard soll aber durch die arbeitsschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt werden. Es handelt sich somit um einen Auslegungsstandard und eine Auslegungshilfe für den Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes, so dass wir nur dringend anregen können, diese Standards zu beachten und als verbindlich anzusehen. Es drohen ansonsten verwaltungsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Betriebsschließung. Ferner stehen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sowie Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern (§ 618 BGB) im Raum.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)