Arbeitsrecht

BAG: Arbeitgeber muss Kosten der Reinigung notwendiger Hygienekleidung tragen

- Achim Wurster

Das BAG hat mit Urteil vom 14.06.2016 (9 AZR 181/15) entschieden, dass in lebensmittelverarbeitenden Betrieben der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu diesen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf eigene Kosten.

Der Kläger ist im Schlachthof der Beklagten im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Die Beklagte stellt dem Kläger für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Kleidung zieht sie ihm monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt sind und verlangt für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung in Höhe von 388,74 Euro netto. Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich.

Hygienekleidung im Interesse des Arbeitgebers

Nach den Ausführungen des BAG ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen und diese der Beklagten gemäß § 670 BGB zu erstatten. § 670 BGB beruhe auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Die Beklagte habe die Reinigungskosten nicht im Interesse des Klägers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet, da sie hierzu gesetzlich verpflichtet war.

Nach Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene und gemäß Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung müssten Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelhygiene sei die Arbeitskleidung geeignet, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt.

Arbeitgeber können daher Reinigungskosten für Berufskleidung dann nicht gegenüber ihren Mitarbeitern geltend machen, wenn eine besondere gesetzliche Verpflichtung bereits dazu führt, dass der Arbeitgeber selbst ein Interesse an sauberer Arbeitskleidung hat.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)