Arbeitsrecht

BAG zu Entgeltfortzahlung während ambulanter Kur

- Achim Wurster

Die Klägerin unterzog sich vom 4. bis zum 24. Oktober 2013 einer von der AOK Niedersachsen bezuschussten ambulanten Kur auf der Insel Langeoog. Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt sie insgesamt 30 Anwendungen, nämlich je sechs Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren. Der Arbeitgeber weigerte sich im Vorfeld, die Klägerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung freizustellen. Daraufhin beantragte die Klägerin Urlaub, der ihr bewilligt wurde. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, dass der genommene Urlaub nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden dürfe.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen

Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Das BAG entschied mit Urteil vom 25.05.2016 (5 AZR 298/15): Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i.S.d. § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.

Besteht keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach § 10 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG besteht. Dieser setzt aber voraus, dass die vom Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligte ambulante Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Das sind nur Einrichtungen, die den Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V genügen. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall.

Fazit

Als Fazit lässt sich festhalten, dass Arbeitgeber bei beantragten Kuren gut beraten sind, genau zu überprüfen, ob es sich um eine Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gem. § 107 Abs. 2 SGB V handelt, bevor er ggf. ohne rechtliche Verpflichtung Entgeltfortzahlung leistet. Die Krankenkassen erteilen hierzu Auskunft.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)