Arbeitsrecht

Beschränkung der Witwenrente auf die „jetzige“ Ehefrau ist unzulässig

- Achim Wurster

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Dies hat das BAG in seinem Urteil vom 21.02.2017 (3 AZR 297/15) entschieden. 

Eine solche Einschränkung der Zusage ist gem. § 307 BGB unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2002 (Einführung der §§ 305 ff. BGB) erteilt wurden, gilt noch ein anderer Maßstab. Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung ist eine Witwenrente danach nur zu gewähren, wenn die Ehe während des Arbeitsverhältnisses bestanden hatte.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war von Februar 1974 bis Oktober 1986 bei einer Werft tätig, bis diese in Konkurs ging. Mit Wirkung ab dem 01.07.1983 erteilte der Arbeitgeber dem Kläger eine Versorgungszusage. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zusage ist enthalten, dass die „jetzige“ Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten soll, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird. Im April 2006 heiratete der Kläger zum zweiten Mal. Gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), der die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz schützt, klagte er auf Feststellung, dass derjenigen Ehefrau, mit der der Kläger zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht.

Das BAG hat die Klage zwar abgewiesen, weil die Versorgungszusage sich nur auf die Ehefrau, mit der der Kläger am 01.07.1983 verheiratet war, bezog. Allerdings enthält die Entscheidung eine sehr wichtige Aussage für alle seit 2002 abgeschlossenen Versorgungszusagen, die als AGB anzusehen sind: Denn nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine solche Beschränkung unangemessen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestehen. 

Im konkreten Fall galt diese Rechtslage noch nicht. Eine AGB-Kontrolle war gesetzlich noch nicht vorgesehen, so dass nach Auffassung des BAG eine ergänzende Vertragsauslegung geboten war, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente ist danach nur zu gewähren, wenn - anders als im Fall des Klägers - die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat. Daher hatte die Klage keinen Erfolg.

Die Kernaussage des Urteils ist aber, dass der Arbeitgeber bei der Formulierung von Versorgungzusagen aufpassen muss. Der Arbeitgeber kann zwar grundsätzlich die Hinterbliebenenversorgung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen und damit auch bestimmte Personen von der Versorgung auszuschließen. All dies muss jedoch den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem AGG und der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB entsprechen.  

In aktuellen Urteilen hat das BAG z.B. eine sog. Spätehenklausel als unzulässig angesehen. In dem Fall war nach der Versorgungsordnung eine Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen, was gegen das AGG verstoße. Eine Hinterbliebenenversorgung kann umgekehrt aber ausgeschlossen werden, wenn die Ehe erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde.

Fazit: Beim Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung muss der Arbeitgeber mehr denn je auf eine sorgfältige Formulierung achten und jeglichen Ausschluss unter dem Licht des AGG und der §§ 305 ff. BGB sorgfältig prüfen.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)